Den Arbeitgeber trifft für den Zugang einer E-Mail an den Arbeitnehmer die volle Beweislast (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer hatte eine Ausbildung zum Piloten erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung zahlte er hälftig allein. Hinsichtlich der anderen Hälfte gewährte der Arbeitgeber ihm ein Darlehen. Das Darlehen sollte der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn ihm innerhalb fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Am letzten Tag des Ablaufs dieser Frist hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer per E-Mail ein solches Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten. Er sieht deshalb den Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Arbeitnehmer bestreitet den fristgemäßen Zugang der E-Mail. Die E-Mail sei ihm erst drei Tage nach Fristablauf zugegangen. Der Arbeitgeber entgegnet, dass er von einem Zugang der E-Mail rechtzeitig habe ausgehen können. Jedenfalls habe er keine Meldung über eine fehlerhafte Versendung erhalten. Hierüber streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht. (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Zugangsnachweis einer E-Mail im Arbeitsrecht
Die Entscheidung:

In seiner Entscheidung stellt das Landesarbeitsgericht auf die gesetzlichen Regelungen zum Zugang einer Willenserklärung ab. Danach geht diese dem Empfänger dann zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er von ihr Kenntnis erhalten kann. Bei E-Mails seien regelmäßig Server zwischengeschaltet. In der Regel kommen E-Mails zwar unmittelbar nach deren Absendung auch beim Empfänger an. Das sei jedoch nicht vollkommen sicher. Durch technische Störungen könne hier eine Verzögerung eintreten. Wenn der Versender sicherstellen will, dass seine E-Mail angekommen ist, müsse er eine Lesebestätigung aktivieren. Das sei vorliegend nicht geschehen. Der Arbeitgeber konnte daher nicht nachweisen, dass das Angebot zum Abschluss eines Cockpit-Arbeitsverhältnisses rechtzeitig erfolgt war. Damit war die im Vertrag vereinbarte Frist abgelaufen. Der Arbeitnehmer musste deshalb das Arbeitgeberdarlehen nicht an diesen zurückzahlen. (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21)












Eingestellt am 14.08.2023 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 87 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)