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Die geplante Urlaubsreise eines sorgeberechtigten Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in ein Land mit Terrorgefahr bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.07.2016 – 5 UF 206/16)


Üben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht aus und will der Elternteil, bei dem sich das Kind in Obhut befindet, mit dem Kind Urlaub in einem Land verbringen, in dem Terrorgefahr herrscht, ist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils hierzu nötig. (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16)


Sachverhalt:

Beide Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht. Das gemeinschaftliche Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Der Vater übt ein Umgangsrecht aus. Als die Kindesmutter eine Reise für sich und das gemeinsame Kind in die Türkei bucht und ihre Absicht dem Kindesvater mitteilt, verweigert dieser die Zustimmung zum geplanten Urlaub. Hieraufhin stellt die Mutter den Antrag, die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters zu ersetzen. Der Kindesvater weist auf die Terrorgefahr im Urlaubsland hin, weswegen er die Zustimmung zum Urlaub der Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind zu Recht verweigern würde. (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16)



Entscheidung:

Zwar stellen Urlaubsreisen des sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundlegend Angelegenheiten des täglichen Lebens dar und bedürfen daher in der Regel keiner Zustimmung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil. Das Oberlandesgericht weißt jedoch in seiner Entscheidung (Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16) darauf hin, dass unter den derzeitigen Umständen eine Urlaubsreise gerade in die Türkei keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr darstellen würde, weswegen der sorgeberechtigte Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befinde, hierüber auch nicht allein entscheiden könne und die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils nötig sei. Gerade weil die Türkei in zeitlicher Nähe zum Urlaubsantritt mehrfach auch in dortigen Urlaubsregionen Ziel terroristischer Anschläge gewesen sei, bestehe grundlegend auch während des beabsichtigten Urlaubs die Gefahr, dass es in der gewählten Urlaubsregion zu Unruhen kommen könne. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage kann der Urlaub nur angetreten werden, wenn auch der andere sorgeberechtigte Elternteil dem Urlaubsantritt seine Zustimmung erteilt. (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16)



Zustimmung zur Urlaubsreise durch mitsorgeberechtigten Elternteil - Dr. Thomas Langner Rechtsanwalt in Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Die Entscheidung macht einmal deutlich, dass es für die Beurteilung danach, ob die Reise in ein anderes Land als gefährlich oder ungefährlich einzustufen ist, nicht zwingend davon abhängt, ob das Auswärtige Amt eine Reisewarnung, die ohnehin vordergründig auf Basis volkswirtschaftlicher und diplomatischer Beurteilung erfolgt, ausgesprochen hat. Entscheidend sei, ob nach dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters im beabsichtigten Urlaubsland konkrete Anzeichen für eine mögliche Gefährdung des Kindes bestehen.

Dass es sich dabei wohl stets um eine gewisse Einzelfallbetrachtung handeln dürfte, macht der Umstand deutlich, dass in jüngerer Vergangenheit auch zahlreiche andere Länder und sogar Deutschland selbst Ziele von Terroranschlägen geworden sind. Eine pauschale Prognose, ob ein Urlaubsziel nur mit der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bereist werden kann, dürfte im Hinblick hierauf schwierig sein.

Die Entscheidung bedeutet zugleich aber nicht, dass Reisen in ein Land mit konkreter Terrorgefahr nicht unternommen werden können. Es ist aber eben das Einvernehmen zwischen den beiden sorgeberechtigten Elternteilen hierzu nötig. Liegt die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vor, kann praktisch überall hin verreist werden.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16)











Eingestellt am 12.09.2016 von Dr. Thomas Langner
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