Besseres Geschick bei den Verhandlungen zum Arbeitsvertrag sind kein Grund, um Frauen und Männer bei der Entgeltzahlung sachgrundlos ungleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin ist beim Arbeitgeber im Außendienst als Vertreterin beschäftigt. Dafür bezieht sie einen Grundlohn von 3.500,00 € brutto. Als die Arbeitnehmerin feststellt, dass ein männlicher Kollege mit völlig vergleichbarer Tätigkeit und Arbeitszeit hingegen einen Grundlohn von 4.500,00 € brutto erhält, begehrt sie vom Arbeitgeber die rückständige Differenzentlohnung von monatlich 1.000,00 €. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren verweist sie dabei darauf, dass eine geschlechtsbezogene Diskriminierung bei der Entlohnung vorliege. Daneben verlangt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Aufgrund ihres Geschlechts sei sie diskriminiert worden. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass eine Diskriminierung keineswegs vorliegen würde. Er lehnt deshalb die Differenzentlohnung und die Forderung nach Entschädigung ab. Auch der männliche Kollege habe ursprünglich 3.500,00 € brutto Grundlohn erhalten sollen. Allerdings habe dieser seinen Lohn dann schlicht besser verhandelt. Nur so sei es zum höheren Grundlohn gekommen. Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht sei hier nicht ausschlaggebend gewesen. (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Diskriminierung bei sachgrundlos unterschiedlicher Entlohnung
Die Entscheidung:

In seiner Entscheidung gibt das Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin Recht. Auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) würde zunächst die Vermutung begründet, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Entlohnung der Arbeitnehmerin im Vergleich zu ihrem männlichen Kollegen vorliege. Der Arbeitgeber habe diese Vermutung mit seinem Vortrag auch nicht widerlegen können. Als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Entlohnung sei allein der Hinweis auf die besseren Argumente des männlichen Kollegen während der Vertragsverhandlungen nicht geeignet. Anders könne das sein, wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt eine höhere Entlohnung erforderlich machen würde, um eine Stelle überhaupt besetzen zu können. Daneben könne auch eine bessere Qualifikation oder eine längere Berufserfahrung ausschlaggebend für eine unterschiedliche Vergütung sein. Hierzu trug der Arbeitgeber allerdings im vorliegenden Verfahren nichts vor. Deshalb sah das Gericht eine Diskriminierung wegen des Geschlechts als nicht ausgeräumt an. Es sprach der Arbeitnehmerin die Differenzentlohnung sowie eine Entschädigung zu. (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21)












Eingestellt am 02.01.2024 von Dr. Thomas Langner
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