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Fragen und Antworten zum Mindestlohn


1. Erhalte ich Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz gilt seit dem 01.01.2015. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für jede erbrachte Arbeitsstunde wenigstens den im Mindestlohngesetz festgesetzten Mindeststundenlohn als Bruttolohn zu zahlen.

Zu beachten ist aber, dass es neben dem gesetzlichen Mindestlohn auch Branchen gibt, in denen ein eigener höherer Mindestlohn gilt, so z.B. in folgenden Branchen: Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildung, Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Geld- und Wertdienste, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Schornsteinfegerhandwerk, Steinmetz- und Steinhauerhandwerk, Leiharbeit/Zeitarbeit (die Aufzählung ist nicht abschließend).

Ist der Mindestlohn in einer Branche höher als der gesetzliche Mindestlohn, so gilt der höhere Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nur als absolute Untergrenze.

Seit 2021 ist auch eine Mindestvergütung für Auszubildende vorgesehen. Diese orientiert sich nicht am Mindestlohn für Arbeitnehmer, sondern ist abgestuft und beginnt im 1. Ausbildungsjahr mit 515,00 € pro Monat, steigert sich im 2. Ausbildungsjahr auf 550,00 € pro Monat, wird mit 585,00 € im Monat im 3. Ausbildungsjahr fortgesetzt und wird in einem eventuellen 4. Ausbildungsjahr mit 620,00 € pro Monat fortgeschrieben (vergl. § 17 BBiG).


2. Ist mein Mindestlohnanspruch erfüllt?

Setzt man allein den Bruttomonatslohn ins Verhältnis zu den monatlich erbrachten Arbeitsstunden, ist schnell herauszufinden, ob der Stundenlohn dem Mindestlohn entspricht. Probleme ergeben sich dort, wo der Arbeitgeber weitere Zahlungen in die Lohnabrechnung einstellt und erst unter Hinzuziehung dieser Positionen der Mindestlohnanspruch erfüllt wird. Deshalb ist es wichtig, die Frage danach zu beantworten, ob neben dem eigentlichen Grundlohn auch weitere Zahlungen des Arbeitgebers mindestlohnwirksam sind oder nicht.

Das Bundesarbeitsgericht misst solchen vorbehaltlosen Zahlungen des Arbeitgebers Mindestlohnwirksamkeit bei, die in direktem Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung stehen und nicht ohnehin bereits auf Basis einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden müssen.

Um herauszufinden, ob der Mindestlohn gezahlt wird, ist der Monatsbruttogrundlohn durch die erbrachten Arbeitsstunden zu dividieren. Ergibt sich bereits auf dieser Stufe der Mindestlohn, braucht über die Mindestlohnwirksamkeit weiterer Vergütungsbestandteile nicht mehr nachgedacht zu werden. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch bereits mit dem Grundlohn. Ergibt sich aber auf Basis der Berechnung noch kein Mindestlohn, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Mindestlohnanspruch über weitere Zahlungen erfüllt wird.


mindestlohnwirksame Zahlungen

Solche mindestlohnwirksamen Bestandteile sind: Schichtzulagen, Treueprämien, Leistungszulagen, Zuschläge für Überstunden, Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, Prämien für besondere abrufbare Fähigkeiten oder aber - statt des 13. Monatsgehalts - nun entrichtete auf den Monat umgelegte Sonderzahlungen.

Sind solche Zahlungen Bestandteil der Entlohnung, sind sie auch auf den Stundenlohn umzulegen. Erreicht der so errechnete Stundenlohn die Höhe des Mindestlohns, ist der Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nach dem Mindestlohngesetz gerecht geworden. Ist das nicht der Fall, kann der Differenzbetrag gegen den Arbeitgeber noch geltend gemacht werden.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht Dr. Thomas Langner aus Chemnitz beantwortet, ob Sie Mindestlohn erhalten.

nicht mindestlohnwirksame Zahlungen

Nicht alle Zahlungen des Arbeitgebers sind mindestlohnwirksam. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die nicht in Abhängigkeit zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen, also keinen Entgeltcharakter besitzen, wie z.B. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Trinkgelder, der Ersatz von Auslagen und Fahrtkosten, Auslöse oder Vorschusszahlungen, die zurückzuzahlen sind. Außerdem sieht das Gesetz in bestimmten Fällen eine generell erhöhte Lohnzahlung vor, so z.B. hinsichtlich des gesetzlichen Anspruchs auf Zahlung von Nachtzuschlägen.

Sind solcherlei Zahlungen im abgerechneten Bruttolohn enthalten, sind diese Zahlungen bei der Bestimmung danach, ob der Mindestlohn pro Arbeitsstunde gezahlt wird, nicht mit einzuberechnen.


Erstreckung auf weitere Ansprüche

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, nicht nur für die monatliche Lohnzahlung als solche von Bedeutung ist. Da weitere Ansprüche an den Lohn geknüpft sind und so von dessen Höhe abhängen, hat die Bestimmung einer ordnungsgemäßen Lohnhöhe auch Bedeutung z.B. bei der Bestimmung der Höhe von Entgeltfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall oder beim Urlaubsentgelt.