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Kündigungen im Arbeitsrecht - Ihr Fachanwalt in Chemnitz


Obgleich ich als Anwalt mit den vielfältigsten arbeitsrechtlichen Problemen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern konfrontiert werde, ist festzustellen, dass Streitigkeiten um die Wirksamkeit von Kündigungen einen sehr wesentlichen Anteil meiner Arbeitstätigkeit ausmachen. Das ist verständlich, schließlich sind andere arbeitsrechtliche Probleme mit einer Kündigung bei Weitem nicht vergleichbar, weil eine Kündigung letztlich existenzielle Auswirkungen nach sich ziehen kann. So ist auch der Anwalt in solchen Verfahren besonders gefordert. Da es verschiedene Arten von Kündigungen gibt, ist es zunächst notwendig, in gewisser Weise zu systematisieren. Über die Links erfolgt sodann eine konkretere Darstellung:

Kündigungsarten

Am häufigsten sind in der anwaltlichen Praxis Beendigungskündigungen (ordentliche Kündigung; außerordentliche Kündigung) anzutreffen, seltener Änderungskündigungen. Diese drei Kündigungsarten sind grundsätzlich wie folgt voneinander zu unterscheiden:

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht hat das Ziel, dass mit ihr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden ordentlichen Kündigungsfrist herbeigeführt wird. ordentlichen Kündigung

Beispiel: Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein stetiger Umsatzrückgang zu verzeichnen. Hierauf will der Arbeitgeber mit Personalabbau reagieren und kündigt einzelnen von ihnen unter Einhaltung der geltenden ordentlichen Kündigungsfrist.

Konkretere Darstellung zum Thema ordentliche Kündigung.

Außerordentliche Kündigung

Unter einer außerordentlichen Kündigung versteht das Arbeitsrecht eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer geltenden Kündigungsfrist beenden soll. Das ist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin (bei befristeten Arbeitsverhältnissen) nicht zugemutet werden kann.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat herausgefunden, dass sich der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung weiterhin an den Tageseinnahmen bedient. Hier wäre dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, den Ablauf einer Kündigungsfrist abzuwarten. Hier bestünde grundsätzlich die Möglichkeit zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Konkretere Darstellung zum Thema außerordentliche Kündigung.

Änderungskündigung

Mit einer Änderungskündigung soll im Arbeitsrecht das Arbeitsverhältnis nicht vordergründig beendet werden. Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis zwar gekündigt, zugleich aber angeboten, das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fortzusetzen, aber unter Inkaufnahme inhaltlicher Änderungen. Die Änderungen können beispielsweise die Arbeitszeit, den Lohn, die Arbeitstätigkeit und dergleichen betreffen.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausschließlich in dessen Niederlassung Chemnitz, Standort A, tätig wird. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer künftig aber allein in Chemnitz am Standort B und nicht mehr in Chemnitz am Standort A beschäftigen, wird er dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung dahingehend aussprechen, dass er das Arbeitsverhältnis zunächst unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt, dem Arbeitnehmer zugleich aber anbietet, das Arbeitsverhältnis künftig allein in Chemnitz am Standort B fortsetzen zu können.

Konkretere Darstellung zum Thema Änderungskündigung.

Arbeitsrecht Kündigung Fachanwalt Chemnitz

Kündigung durch jede der Vertragsparteien möglich

Obgleich Kündigungen in der Regel von Arbeitgebern ausgesprochen werden, kann natürlich auch der Arbeitnehmer kündigen. Grundsätzlich kann sich auch jede der Vertragsparteien gegen die ausgesprochene Kündigung wenden, muss aber dabei im Regelfall die 3-wöchige Kündigungsschutzklagefrist einhalten.

Gemeinsame Voraussetzungen

Ist auch die Zielrichtung der verschiedenen Kündigungsarten unterschiedlich und mögen auch unterschiedliche Beendigungstermine eingreifen, sind allen Kündigungen im Arbeitsrecht gewisse Grundvoraussetzungen gemein.

Allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes aus objektiver Sicht vermag keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Vielmehr ist hierfür zwingend eine Kündigungserklärung nötig, die ihrerseits bestimmten gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Inhalt und Form entsprechen muss. Zudem muss die Kündigungserklärung ihrem Empfänger auch zugehen, um Wirksamkeit entfalten zu können.

Schließlich sind ggf. Mitwirkungsrechte von Betriebsrat/Personalrat zu beachten. Mitunter ist eine Kündigung zustimmungsbedürftig, so z.B. in Fällen der Kündigung von schwerbehinderten Menschen, Schwangeren oder Personen in der Erziehungszeit.