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Vertragsstrafe im Arbeitsrecht



1. Begriff der Vertragsstrafe

Klauseln über die Zahlung einer Vertragsstrafe sind im Arbeitsrecht relativ häufig zu finden. In der Regel wird dabei der Arbeitnehmer mit einer Vertragsstrafe für Fälle konkret benannter Verstöße belegt (z.B. wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis früher beendet, als es nach der für ihn geltenden Kündigungsfrist möglich wäre). Vordergründig soll eine vereinbarte Vertragsstrafe bewirken, dass der Arbeitnehmer die ihm im Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten erfüllt. Andererseits soll durch die Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe die Notwendigkeit des Nachweises des dem Arbeitgeber finanziell konkret entstandenen Schadens entfallen.

Am häufigsten im Arbeitsrecht sind dabei Regelungen für folgende Fallvarianten zu finden:

  • Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeitsstelle (im Gegensatz zum Ausspruch einer Kündigung unmittelbar nach Arbeitsaufnahme);
  • Vertragsstrafe bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sei es durch nicht fristgemäße Eigenkündigung oder aber durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, die ihre Ursache in einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers hat) und
  • Vertragsstrafe bei Verstößen gegen (nach)vertragliche Wettbewerbsverbote.


2. Vertragsstrafeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Regelungen über eine Vertragsstrafe sind im Arbeitsrecht grundsätzlich zwar nach
§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB zulässig. Gleichwohl ist deren Inhalt nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers grundsätzlich ein strenger Maßstab anzusetzen. Im Rahmen der Überprüfung ist eine Klausel zur Zahlung von Vertragsstrafe dann unwirksam, benachteiligt sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen.

Um insoweit eine Wertung Treffen zu können, sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Beispielhaft seien zwei wesentliche Fälle der Unwirksamkeit von Klauseln zur Zahlung von Vertragsstrafe im Arbeitsrecht benannt:

a) Die Höhe einer Vertragsstrafe ist immer dann unangemessen, wenn sich hierin nicht allein das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers widerspiegelt. Konkret bedeutet dies z.B. für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitnehmers, dass eine Vertragsstrafe der Höhe nach nicht über die vom Arbeitgeber während der eigentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist zu zahlenden Vergütung hinausgehen darf (hierzu vgl. auch BAG, Urteil v. 23.09.2010, 8 AZR 897/08) oder auch BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)

b) Ist eine Klausel hingegen schon nicht klar und verständlich abgefasst, geht auch das zu Lasten des Arbeitgebers. Deshalb muss nicht nur die zu leistende Höhe der Vertragsstrafe konkret benannt sein, sondern sollte auch die sie auslösende Pflichtverletzung so konkret bezeichnet werden, dass der Arbeitnehmer sich hierauf eindeutig einrichten kann. Daher genügen beispielsweise Formulierungen, die ein „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ mit einer Vertragsstrafe sanktionieren sollen, den Anforderungen im Arbeitsrecht nicht.



Vertragsstrafe im Arbeitsrecht von Fachanwalt Dr. Langner Chemnitz

3. Schicksal der Klausel über die Vertragsstrafe

Wird festgestellt, dass die Klausel über die zu zahlende Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine Anpassung dahingehend, dass die Klausel in eine noch wirksame Klausel umgedeutet wird, kennt die Rechtsordnung – anders als dies noch vor dem 01.01.2003 für Altverträge galt – nicht.

Sind Teile der Klausel hingegen abtrennbar, dann ist es gerechtfertigt, die abtrennbaren Teile voneinander losgelöst der Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. In diesen Fällen kann ein Teil der Klausel Wirksamkeit behalten und nur ein anderer Teil für unwirksam erachtet werden (sogenannter „Blue-Pencel-Test“). Unterschied zur Umdeutung ist dabei der, dass der unwirksame Teil hier vollständig entfällt und gerade nicht - wie bei einer Umdeutung - durch eine anderweitig mögliche wirksame Regelung ersetzt wird.

Generell gilt aber: Der Arbeitsvertrag im Übrigen wird in der Regel von der Unwirksamkeit einer Klausel nicht mit erfasst.

Stand: 02/2011