Trägt ein Bewerber schlüssig vor, er sei wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden, kann das einen Entschädigungsanspruch auslösen, wenn der Arbeitgeber die Vermutung der Diskriminierung nicht widerlegt. (BAG-Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22



Der Fall:

Der Kläger hatte sich beim beklagten Arbeitgeber um eine Stelle beworben. Die Stelle wurde indes anderweitig vergeben. Das nahm der damit abgelehnte Kläger zum Anlass, um im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung für sich einzufordern. Das deshalb, weil er eine Schwerbehinderung besitze und der Arbeitgeber in ihn diskriminierender Weise nicht seiner Verpflichtung dazu nachgekommen sei, den Betriebsrat zu seiner Bewerbung zu informieren. Der Arbeitgeber trat dem entgegen. Er teilte mit, dass die Behauptung des Klägers völlig aus der Luft gegriffen sei und er sich deshalb noch nicht einmal veranlasst sehe hierauf zu reagieren, geschweige denn eine Entschädigung zu leisten. (BAG-Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Entschädigung bei Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen. Das Gesetz sehe vor, dass schwerbehinderte Menschen einer besonderen Förderpflicht des Arbeitgebers unterliegen. Trage ein Bewerber zu grundlegend wegen der Schwerbehinderung denkbaren diskriminierenden Verstößen des Arbeitgebers vor, setze eine Beweislastumkehr ein. Die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Information der Schwerbehinderung an den Betriebsrat unterlassen habe, sei daher grundlegend denkbar. Da die Aufklärung dieser Sachfrage in der Sphäre des Arbeitgebers anzusiedeln sei, hätte der Arbeitgeber die Behauptung des Bewerbers auch ohne weiteres widerlegen können. Das hatte der Arbeitgeber indes nicht gemacht. Folglich gelte der Vortrag des abgelehnten Bewerbers damit nach der Prozessordnung als zugestanden. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere auch nicht erforderlich gewesen, dass sich der Bewerber im Vorfeld beim Betriebsrat hätte hinsichtlich der Abwicklungsweise erkundigen müssen. All das veranlasste das Bundesarbeitsgericht, dem Arbeitnehmer aus Gründen der Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung einen Entschädigungsanspruch zuzusprechen. (BAG-Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22)












Eingestellt am 27.02.2024 von Dr. Thomas Langner
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