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Eine lange Trennungsdauer rechtfertigt den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2022 – 4 UF 105/21)



Der Fall:

Die Eheleute hatten im Jahr 1983 geheiratet. 2008 hatten sich die Eheleute voneinander getrennt, veranlagten sich aber noch bis 2016 steuerlich gemeinsam. Im Jahr 2019 hatte der Ehemann die Scheidung eingereicht. Damit habe die Trennungszeit ca. 1/3 der Ehezeit ausgemacht. Im Scheidungsverfahren begehrte die Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum 2008 bis 2019. Aufgrund der langen Trennungszeit von 11 Jahren hielt sie es für ungerechtfertigt, auch für diese Zeit den Versorgungsausgleich durchzuführen. Dazu, wer wesentlich zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen hatte, lagen die Eheleute im Streit. Gegen das Begehren der Ehefrau hat der Ehemann jedoch eingewandt, dass der Teilausschluss des Versorgungsausgleichs von ihm schon deshalb nicht hingenommen werden müsse, weil die Ehefrau seinen früheren Scheidungsbegehren aus den Jahren 2009 und 2016 jeweils abgelehnt hatte. Wenn sie zugestimmt hätte, wäre der Versorgungsausgleich bereits damals durchzuführen gewesen. Außerdem habe die Ehefrau bei der Trennung eigenmächtig Gelder für sich vereinnahmt, die ursprünglich für beide Ehepartner als Altersvorsorge gedacht waren. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2022 – 4 UF 105/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Teilausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht arbeitete zunächst heraus, wann ein Versorgungausgleich ausnahmsweise komplett oder teilweise ausgeschlossen werden könne. Das sei dann möglich, wenn im Einzelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer unerträglichen Härte für einen der Ehepartner führen würde. Zur Beurteilung dessen müssten die aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute berücksichtigt werden. Auf Basis dessen hätte die 11-jährige Trennungszeit zwar grundlegend zu einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen können. Dann hätte aber für den begehrten Ausschlusszeitraum auch keinerlei wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Ehegatten mehr bestehen dürfen. Das war vorliegend aber gerade nicht so. Wie die Ehegatten selbst mitteilten, hatten sie sich bis zum Jahr 2016 noch gemeinsam steuerlich veranlagt. Damit war jedenfalls insoweit eine Versorgungsgemeinschaft noch aufrechterhalten worden. Daher hatte das Gericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs als hinzunehmen beurteilt. Das Begehren der Ehefrau wurde deshalb zurückgewiesen.












Eingestellt am 12.09.2023 von Dr. Thomas Langner
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