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Versorgungsausgleich - Die häufigsten Fragen





1. Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Während der gemeinsamen Ehezeit haben beide Partner gemeinsam gewirtschaftet. Der Gesetzgeber sieht deshalb grundlegend vor, dass am Ende einer Ehe beide Partner dann auch grundlegend einen gleichen Nutzen aus der Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens ziehen.

Unabhängig davon, wie die konkrete Lebensplanung während der intakten Ehezeit ausgesehen hat, wird für den Fall der Scheidung ein wechselseitig hälftiger Ausgleich der während der Ehezeit jeweils kontinuierlich erworbenen Rentenanwartschaften vorgenommen. Dieser Ausgleich nennt sich Versorgungsausgleich.

Beispiel 1:

In der Ehezeit hatte F 5 Entgeltpunkte (EP) und M 25 Entgeltpunkte (EP) erworben. Jeweils die Hälfte ist auf den anderen Ehepartner zu übertragen. F gibt von ihren 5 EP an M 2,5 EP ab und erhält von M 12,5 EP übertragen. M gibt von seinen 25 EP an F 12,5 EP ab und erhält 2,5 EP von F übertragen. Nach dem Versorgungsausgleich haben beide jeweils 15 Entgeltpunkte.

Der Versorgungsausgleich ist dabei nicht zu verwechseln mit dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich bezieht sich auf den Ausgleich des Vermögens der Ehepartner. Beim Zugewinnausgleich spielen Rentenanwartschaften keine Rolle.


2. Welche Anwartschaften sind auszugleichen?

Grundsätzlich sind sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils hälftig an den anderen Ehepartner auszugleichen. Hierzu zählen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungen (z.B. bei Ärzten, Apothekern, Architekten, Rechtsanwälten, Notaren), Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (insofern bereits unverfallbar) und Anwartschaften aus privaten Altersversorgungen.

Bei privaten Lebensversicherungen, hinsichtlich derer ursprünglich eine Option bestand, ob die Versicherung als monatlicher Rentenbetrag oder als Einmalzahlung ab Renteneintritt ausgezahlt werden soll, kommt es auf die Ausübung des Wahlrechts an. Wurde das Rentenwahlrecht wahrgenommen, fällt eine solche Versicherung in den Versorgungsausgleich, weil eine künftig monatliche Zahlung aus der Versicherung zu erwarten ist. Ist indes das Kapitalwahlrecht wahrgenommen worden, fallen solche Versicherungen nicht in den Versorgungsausgleich. Sie sind vielmehr als Vermögen der Ehepartner zu bewerten und sind rechnerisch bei der Ermittlung des Zugewinns zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme gibt nur dort, wo das Gesetz aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit eröffnet, vom Ausgleich absehen zu können, etwa in Bagatellfällen oder bei kurzer Ehezeit (bis 3 Jahre).



3. Für welchen Zeitraum sind die Rentenanwartschaften auszugleichen?

Der Versorgungsausgleich soll einen Ausgleich der Anwartschaften für die gescheiterte Ehe herbeiführen. Einhergehend damit sind auch nur solche Anwartschaften auszugleichen, die während der Ehezeit entstanden sind. Haben die Ehepartner bereits vor der Zeit weitere Rentenanwartschaften erworben, bleiben diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs unangetastet.

Weil die gesetzlichen Rentenversicherer nur in vollen Beitragsmonaten rechnen, wird aber die Ehezeit leicht verschoben. Als Beginn des Ausgleichszeitraums zählt der gesamte Monat, in dem die Ehepartner geheiratet haben. Der Ausgleichszeitraum endet mit dem Monat, der dem der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Zwar ist im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags die Ehe noch nicht beendet. Würde man aber die Rechtskraft der Scheidung abwarten, müsste separat nochmals ein Verfahren zum Versorgungsausgleich geführt werden. Aus Praktikabilitätsgründen hat der Gesetzgeber daher eine Vorverlagerung des Endes der Ehezeit für den Versorgungsausgleich angeordnet.

Andere Ansprüche, die auf den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der Ehezeit abstellen (wie z.B. beim Zugewinnausgleich), sind von dieser Verschiebung der Stichtage nicht betroffen und müssen taggenau bestimmt werden.

Beispiel 2:

Die Ehepartner haben am 28.05.1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist am 02.09.2021 zugegangen. Hier zählt als Ehezeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Zeitraum vom 01.05.1995 bis zum 31.08.2021. Im Scheidungsverfahren wird daher für den Versorgungsausgleich eine Ehezeit vom 01.05.1995 bis zum 31.08.2021 ausgewiesen. Das ist also kein Fehler, sondern nur für die rechnerische Berücksichtigung der Anwartschaften nötig. Für den Zugewinnausgleich zählt weiterhin als Stichtag für das Anfangsvermögen der 28.05.1995 und als Stichtag für das Endvermögen der 02.09.2021.



4. Wie wird der Versorgungsausgleich geltend gemacht?

Anders als beispielsweise bei Zugewinnausgleichsansprüchen oder Unterhaltsansprüchen muss für die Geltendmachung des Versorgungsausgleichs nicht die eigene Initiative ergriffen werden. Da der Versorgungsausgleich nur bei einer Scheidung vorgenommen wird, ist der Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch das Gericht von Amts wegen durchzuführen. Das gilt nur dann nicht, haben die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sind die einschlägigen Bagatellgrenzen nicht überschritten oder es bestand eine kurze Ehe (bis zu 3 Jahre) und keiner der Ehepartner beantragt ausdrücklich die Durchführung des Versorgungsausgleichs.



Versorgungsausgleich - Dr. Thomas Langner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Chemnitz

5. Wann kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Um auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, sind grundlegend zwei Varianten denkbar:

  • Verzicht in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Verzicht im Scheidungstermin
Sowohl in einem Ehevertrag (geschlossen vor der Ehe oder während der Ehe), als auch im Vorfeld des Scheidungsverfahrens zu treffenden Scheidungsfolgenvereinbarung kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Der Verzicht kann dabei alle Anwartschaften betreffen. Es ist aber auch möglich, dass der Verzicht nur einzelne Anwartschaften umfasst. Unbedingt erforderlich ist aber, dass der so zu vereinbarende Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor einem Notar vorgenommen wird. Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Außerdem kann auch noch im Scheidungstermin selbst insgesamt oder teilweise auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Erforderlich ist dort zwar keine Beteiligung eines Notars. Beide Ehepartner müssen jedoch anwaltlich vertreten sein. Nur dann kann der Verzicht formwirksam erklärt werden.

Wichtig zu wissen ist es aber, dass das Familiengericht die Wirksamkeit des Verzichts prüfen darf. Das Gericht kann den Verzicht als unwirksam ansehen, wenn die Regelung bereits zum Zeitpunkt ihres Abschlusses offenkundig auf eine einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall ausgerichtet war. Das ist in jedem Einzelfall separat zu beurteilen. Dabei wird der Prüfungsmaßstab bei Eheverträgen etwas höher angesetzt als bei Scheidungsfolgenvereinbarungen.



6. In welcher Weise erfolgt der Wertausgleich?

Das Gesetz sieht zwei verschiedene Formen der Aufteilung der Rentenanwartschaften der Ehepartner vor, die interne Teilung und die externe Teilung.

Interne Teilung bedeutet, dass der Ausgleich innerhalb desselben Versorgungsträgers stattfindet. Hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner dort bereits ein eigenes Rentenkonto, wird intern umgebucht.

Beispiel 3:

F und M haben jeweils eigene Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Anwartschaften des M stammen aus der Ehezeit. Die Anwartschaften der F sind ausschließlich vor Ehezeit erworben worden. Damit muss M an F ausgleichen. Dabei wird die Hälfte der Anwartschaften des M von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung direkt auf das bereits vorhandene Konto der F der Deutschen Rentenversicherung umgebucht.

Beispiel 4:

Hat F keine privaten Anwartschaften, M hingegen schon und fordert die private Rentenversicherung eine interne Teilung, dann werden die Anwartschaften bei M gekürzt und für F wird ein neues eigenes Rentenkonto eröffnet.


Im Gegensatz dazu werden bei den eher seltenen Fällen einer externen Teilung die Rentenanwartschaften nicht beim selben Versicherungsträger ausgeglichen. In solchen Fällen hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner dem Familiengericht einen eigenen Zielversorger zu benennen. Das kann eine bereits bestehende eigene Versicherung sein, in deren bestehenden Vertrag dann zusätzlich eingezahlt werden soll. Wird vom Wahlrecht dagegen kein Gebrauch gemacht, erfolgt automatisch eine Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung - bei auszugleichenden Renten nach dem Betriebsrentengesetz in die extra vom Gesetzgeber eingerichtete Versorgungsausgleichskasse.


7. Welche Auswirkungen hat der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe?

Der Versorgungsausgleich hat Auswirkungen auf die künftige Höhe einer Rente. Der Ehepartner mit den höheren Rentenanwartschaften in der Ehezeit muss an den anderen Ehepartner Rentenanwartschaften abgeben. Das bedeutet für ihn eine künftige Verminderung seiner Rentenhöhe. Umgekehrt erhält der Ehepartner mit den geringeren Rentenanwartschaften während der Ehe vom anderen Ehepartner Anwartschaften übertragen. Das wiederum führt bei ihm zu einer Erhöhung der künftigen Rente.



8. Wie ermittelt das Familiengericht meine Rentenanwartschaften?

Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens erhält jeder der Ehepartner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. In diesen Fragebogen sind sämtliche bestehenden gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften einzutragen. Die Fragebogen werden den Ehepartnern wechselseitig zugeschickt. Jetzt ist es für die Ehepartner wichtig, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des anderen Ehepartners zu überprüfen. Das sollte besonders sorgfältig erfolgen, denn vergessene Anwartschaften werden nicht ausgeglichen.

Auf Basis der Angaben in den Fragebögen wendet sich das Gericht dann von Amts wegen an die einzelnen Rentenversicherungsträger und bittet um Auskunft zu den jeweiligen Rentenanwartschaften für die Ehezeit. Erhält das Gericht von den Rentenversicherungsträgern die angeforderten Auskünfte, werden auch diese Auskünfte beiden Ehepartnern nochmals zur Kontrolle übersandt. Bestehen keine Einwendungen, kann das Gericht den Versorgungsausgleich vorbereiten. Viele Gerichte übersenden gleichzeitig mit der Ladung zum Scheidungstermin einen Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Auch hier sollte nochmals eine sorgfältige Kontrolle erfolgen.



9. Sollte bei gleich hohen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Wenn beide Ehegatten während der Ehezeit tatsächlich Monat für Monat identisches Einkommen erzielt haben und beim selben Rentenanwartschaftsträger damit auch identische Anwartschaften erworben haben, kann ein Verzicht grundlegend sinnvoll sein, da im Rahmen des Versorgungsausgleichs für keinen der Ehepartner eine Änderung seiner gesetzlichen Anwartschaften zu erwarten ist.

Aber Achtung! Beim Versorgungsausgleich im Rahmen von gesetzlichen Anwartschaften erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht nur Entgeltpunkte übertragen. Ihm werden zugleich zusätzliche Wartezeitmonate gutgeschrieben. Das ist dann der Fall, wenn in bestimmten Kalendermonaten nur einer der Ehepartner Rentenbeiträge entrichtet hatte. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden beide Ehepartner so behandelt, als hätten sie beide gleichermaßen für den auszugleichenden Rentenmonat Beiträge eingezahlt. Dieser Effekt kann sich entscheidend bei der Fragestellung bemerkbar machen, ob überhaupt eine Rente bezogen werden kann.

Beispiel 5:

Für F und M gilt eine Ehezeit von Januar 2016 bis Dezember 2020, also glatt 60 Monate. Während dieser Zeit hat M jeden Monat in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, also 60 Monate. F war zunächst bis Januar 2016 selbstständig und hatte sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und hatte auch noch nie dorthin eingezahlt. Ab Februar 2016 bis Dezember 2020 hat F dann selbst in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, also 59 Monate. Im Rahmen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ergibt sich, dass beide Ehepartner für die Ehezeit jeweils 6 Entgeltpunkte (EP) erworben haben.

Würde nun der Ausgleich von jeweils drei Rentenpunkten auf den anderen Ehegatten stattfinden, würden rechnerisch bei F und M dennoch jeweils 6 EP verbleiben. Beider Rentenhöhe bliebe gleich. Auf den ersten Blick wäre ein Verzicht unschädlich.

Betrachtet man hingegen die Beitragsmonate, sieht die Sache anders aus. Würde F ab Januar 2021 erwerbsunfähig, könnte sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten. Nötig wären dafür 60 Beitragsmonate, F hat aber nur 59 Beitragsmonate. Würde auf den Versorgungsausgleich verzichtet, bliebe es bei 59 Monaten. Wird der Versorgungsausgleich aber durchgeführt, erhält F mit den 3 Rentenpunkten des M auch dessen Wartezeitmonate mit dazu. Die Entgeltpunkte des M erstrecken sich auf den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2020. F wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs also so behandelt, als wenn sie auch selbst für Januar 2016 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte. Damit besitzt sie nach Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst 60 Beitragsmonate. Das sichert ihr nun die Erwerbsminderungsrente.

Fazit: Kleine Ursache, aber möglicherweise große Wirkung. Wenn die F erst am Anfang Ihres Lebens steht und eine zeitlebenslange Erwerbsminderungsrente erhält, werden sich sicher nicht unerhebliche Beträge aufsummieren. Mit einem erklärten Verzicht zum Versorgungsausgleich wäre die F der Rente verlustig gegangen.



10. Sollte bei gleich hohen privaten Rentenanwartschaften auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Werden private Anwartschaften geteilt, dann wird zwar jeweils die Hälfte der Kapitalwertbeträge auf den anderen Ehepartner übertragen und rein aus Gesichtspunkten des vorhandenen Kapitalwerts hat jeder Ehepartner dennoch einen gleichen Grundstock für seine private Rentenvorsorge. Allerdings ist immer zu berücksichtigen, dass gerade aktuell viele Verträge aus der Vergangenheit noch mit einem guten Rechnungszins versehen waren. Nach Übertragung wird der aktuell (in der Regel deutlich niedrigere) Rechnungszins angesetzt. Im Ergebnis würden beide Ehepartner vermeidbare Verluste erleiden. Verdienen am Versorgungsausgleich würde nur der private Rentenversicherer, der nun jeweils hälftig einem geringeren Garantiezinssatz unterliegt. Bei gleich hohen privaten Rentenanwartschaften kann es daher angezeigt sein auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Entscheidend ist aber die Beurteilung in jedem Einzelfall. Ein Verzicht sollte stets wohlüberlegt sein.



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Versorgungsausgleich - Die häufigsten Fragen

11. Unterliegen auch Wohn-Riester-Verträge dem Versorgungsausgleich?

Eine pauschalisierende Antwort auf die Fragestellung kann nicht gegeben werden. Wohn-Riester-Verträge kommen in verschiedenen Nuancen vor. Zudem ist erheblich, was innerhalb der Vertragslaufzeit mit dem Guthaben eines Wohn-Riester-Vertrags geschieht. Wird es für wohnwirtschaftliche Zwecke entnommen oder nicht? Wird es nach der Entnahme wieder aufgefüllt? Solche und andere Vorfragen müssten daher in der Regel zunächst individuell abgeklärt werden und würden den Rahmen der hiesigen Kategorie „Versorgungsausgleich - Die häufigsten Fragen“ sprengen.

Eine Konstellation ist bei Wohn-Riester-Verträgen allerdings relativ häufig anzutreffen. Dort haben Ehegatten einen Darlehensvertrag zum Erwerb der Immobilie geschlossen und mit einem Altersvorsorgevertrag (in der Regel einem Bausparvertrag) miteinander verbunden. Dabei dient der Altersvorsorgevertrag (Bausparvertrag) der künftigen Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten. Auch eine solche Vertragsgestaltung ist als zertifizierter Altersvorsorgevertrag denkbar. Die künftige Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag (Bausparvertrag) erfolgt dann nicht als monatliche Rente, sondern als Zahlung direkt auf das Darlehenskonto. Die darlehensgebende Bank hat sich diesen Anspruch bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses unwiderruflich abtreten lassen. Damit gilt der Darlehensvertrag mit dem Altersvorsorgevertrag (Bausparvertrag) faktisch als Einheit. Durch die unwiderrufliche Abtretungserklärung an die Bank kann der zur Gesamttilgung bestehende Altersvorsorgevertrag (Bausparvertrag) dann auch nicht mehr geteilt werden. Forderungsinhaber ist nämlich die Bank und nicht mehr die (oder ein) Ehepartner. Solche Wohn-Riester-Verträge unterliegen daher nicht dem Versorgungsausgleich, sondern müssen im Rahmen
von etwaig bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen Berücksichtigung finden.



12. Rechtfertigt eine lange Trennungszeit den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs?

Grundlegend ist das denkbar. Insoweit müssen in der Regel zunächst folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
  • die Trennungszeit muss wenigstens ca. 1/3 der Ehezeit andauern,
  • die Trennungszeit muss wenigstens 5 Jahre betragen und
  • es darf für den begehrten Ausschlusszeitraum keine auch nur ansatzweise Versorgungsgemeinschaft mehr vorgelegen haben.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann an den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gedacht werden. Ein solcher würde aber im Einzelfall dann gleichwohl nicht stattfinden, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Das können insbesondere Kinderbetreuungszeiten sein. Eine pauschale Antwort auf die Fragestellung kann daher nicht gegeben werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall individuell zu betrachten und im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung für die Beteiligten zu entscheiden.

Beispielhafte Rechtsprechung zu dieser Thematik:

Ausschluss bejaht: OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – 13 UF 25/21
Ausschluss abgelehnt: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2022 – 4 UF 105/21



13. Darf der private Rentenversicherer meines Ex-Partners nach der Scheidung einfach einen neuen Vertrag für mich anlegen?

Waren im Scheidungsverfahren auch private Rentenanwartschaften auszugleichen, richtet sich der Ausgleich nach der Teilungsordnung des betroffenen privaten Rentenversicherers. Die Übertragung des hälftigen Wertanteils der Anwartschaften kann dort durch interne Teilung oder externe Teilung festgelegt sein.

Bei einer externen Teilung zahlt der private Rentenversicherer des ausgleichspflichtigen Ehepartners den Ausgleichsbetrag in eine bereits vorhandene oder neu abzuschließende private Rentenversicherung des begünstigten Ehepartners ein.

Sieht die private Rentenversicherung des Ex-Partners hingegen eine interne Teilung vor, werden die Anwartschaften zwar auch geteilt. Mit dem Anwartschaftsguthaben wird jedoch beim selben Versicherer automatisch ein neuer eigener Vertrag für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eröffnet. Hier hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht die Wahl, ob er das Ausgleichsguthaben in einen neuen oder bereits bestehenden Versicherungsvertrag einspeist.

Festzuhalten bleibt deshalb, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner bei der Form der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleich auch ohne sein Wollen selbst Versicherungsnehmer des privaten Rentenversicherers seines früheren Ehepartners wird.



14. Was geschieht, stirbt mein Ex-Ehepartner nach der Scheidung?

Verstirbt Ihr geschiedener Ehepartner und hat er Rente über den Versorgungsausgleich aus einem Regelsicherungssystem (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk, … ) von nicht länger als 36 Monaten bezogen, so kann ein Antrag auf Wegfall der Kürzung Ihrer Rente für die Zukunft gestellt werden. Sie würden also künftig wieder Ihre eigene ungekürzte Rente erhalten. Der Antrag ist beim Versorgungsträger zu stellen, bei dem das Anrecht besteht. Eine Anpassung erfolgt ab dem Monat, der dem Antrag auf die Anpassung folgt.

Aber Vorsicht, die Anpassung ist keine „Einbahnstraße“. Vor der Antragstellung sollte eine Gesamtbilanz aufgestellt werden, weil ab dem Zeitpunkt der Anpassung auch die im Wege des Versorgungsausgleichs auf Sie übertragenen Anwartschaften aus einem Regelsicherungssystem erlöschen.



15. Welchen Einfluss hat die Grundrente auf den Versorgungsausgleich?

Die Berechtigung zur Grundrente tritt erst mit eigenem Rentenantritt ein. Im Zeitpunkt einer Scheidung, zu der auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird, ist damit gar nicht klar, ob - und wenn ja wie hoch - eine Grundrente gezahlt wird. Die Grundrente wirkt sich aber auf die Rentenhöhe aus.

Für den Fall, dass Ihr früherer Ehepartner künftig grundrentenberechtigt ist, würde sich für ihn rückwirkend für die Ehezeit eine höhere Rentenanwartschaft ergeben. Diese höhere Rentenanwartschaft wiederum macht den Versorgungsausgleich rückwirkend unrichtig, weil auf Basis zu geringeren Rentenanwartschaften ausgeglichen wurde.

Beispiel 6:

F und M sind geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. In der Ehezeit hatte F 5 Entgeltpunkte (EP) und M 25 Entgeltpunkte (EP) erworben. Jeweils die Hälfte des Betrags ist auf den anderen Ehepartner übertragen worden. Nach dem Versorgungsausgleich haben beide jeweils 15 Entgeltpunkte. Nach Gutschrift der Grundrente hat die Ehefrau jedoch rückwirkend für die Ehezeit einen Entgeltpunkt zusätzlich erhalten. Damit hat die F für die Ehezeit 16 Entgeltpunkte. M hat weiterhin nur 15 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte für die Ehezeit sind rückwirkend gesehen gerade nicht mehr gleich verteilt. Vielmehr wäre das nur dann der Fall, wenn der Ehemann 0,5 Entgeltpunkte rückübertragen bekäme. Dann hätten beide Ehepartner jeweils 15,5 EP.

Wird der nicht grundrentenberechtigte Ehepartner selbst Rentner, kann es wegen dieses Effekts angezeigt sein, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abändern zu lassen. Ist die Abänderung erfolgreich, erhöht sich die Rente des nicht grundrentenberechtigten Ehepartners ein klein wenig.

Aber Achtung! Bei der Überprüfung sind folgende Überlegungen anzustellen: Einerseits nutzt die gerichtliche Überprüfung und Abänderung des Versorgungsausgleichs dem nicht grundrentenberechtigten geschiedenen Ehepartner erst dann, wenn er selbst eine Rente bezieht. Andererseits ist zu überlegen, ob die mit einem Abänderungsverfahren entstehenden Kosten nicht den zu erwartenden Nutzen übersteigen. Grundlegend ist daher immer zu empfehlen, zunächst neue Auskünfte über den Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften einzuholen. In dieser Auskunft ist beim grundrentenberechtigten geschiedenen Ehepartner dann die Bewertungszeit für die Grundrente gleichmäßig als Zuschlag zu den Entgeltpunkten auf die Monate verteilt.





(Stand: 04/2022)