Eine abfotografierte und dann per WhatsApp übermittelte Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unwirksam (LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer erhob gegen eine ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Diese war ihm nicht im Original und mit Originalunterschrift versehen zugegangen. Der Arbeitgeber hatte das unterzeichnete Kündigungsschreiben vielmehr abfotografiert und dem Arbeitnehmer per WhatsApp geschickt. Der Arbeitnehmer war deshalb der Auffassung, dass die Kündigung bereits wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis unwirksam ist. Der Arbeitgeber meinte, dass er die neue Anschrift des Arbeitnehmers nicht gekannt habe. Er habe daher keine andere Möglichkeit besessen, als die abfotografierte Kündigung per WhatsApp zu verschicken. (LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kündigung per WhatsApp ist unwirksam
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht führt im Rahmen der Streitentscheidung den klaren gesetzlichen Wortlaut an. Danach bedürfen Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Unter Schriftform versteht das Gesetz ausnahmslos den Zugang eines Originaldokuments, was seinerseits original unterzeichnet ist. Geht dem Arbeitnehmer ein solches Dokument nicht zu, macht das die Kündigung wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis unwirksam. Da der Fotoanhang der WhatsApp-Nachricht von Haus aus nur ein Abbild des Originals der Kündigung sei, sah das Gericht die Schriftform hier als nicht eingehalten an. An der Notwendigkeit der Schriftform einer Kündigung ändere sich auch dann nichts, habe der Arbeitgeber Schwierigkeiten dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zuzustellen. Gerade weil zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer WhatsApp genutzt wurde, hätte der Arbeitgeber über WhatsApp auch nach der aktuellen Anschrift des Arbeitnehmers fragen können. Folglich gewann der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren hinsichtlich dieser Kündigung allein wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis. Darauf, ob die Kündigungsgründe der ausgesprochenen Kündigung einer Überprüfung standgehalten hätten, kam es insoweit nicht mehr an. (LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21)












Eingestellt am 02.10.2023 von Dr. Thomas Langner
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