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Geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur gegenläufigen betrieblichen Übung bei Weihnachtsgeld (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08)
Sachverhalt:
Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1971 stets Weihnachtsgeld gezahlt. Bezüglich der Weihnachtsgeldzahlungen für die Jahre 2002 bis 2005 hat der Arbeitgeber erklärt, dass die Zahlung freiwillig sei und ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers hierauf nicht bestünde. Ab dem Jahr 2006 hat der Arbeitgeber sodann die Weihnachtsgeldzahlung unter Hinweis darauf ganz verweigert, dass der Arbeitnehmer dem Freiwilligkeitsvorbehalt der Zahlung in den Jahren 2002 bis 2005 nicht widersprochen habe.
Entscheidung:
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Der Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld besteht auch ab dem Jahr 2006 fort. Zwar war in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auch durch eine zu seinen Lasten gehende betriebliche Übung entfallen können. Danach war es in der Vergangenheit möglich, dass nach einem sich wenigstens über drei Jahre erstreckenden Freiwilligkeitsvorbehalt der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld ab dem vierten Jahr hätte sanktionslos einstellen können.
Zwischenzeitlich hat sich mit der Schuldrechtsreform aber eine gesetzliche Änderung ergeben. Es genügt daher nicht mehr, dass der Arbeitnehmer einen dreimal durch den Arbeitgeber erklärten Freiwilligkeitsvorbehalt ohne Widerspruch hinnimmt, damit eine gegenläufige betriebliche Übung zu Lasten des Arbeitnehmers angenommen werden kann. Vielmehr bleibt der durch die frühere betriebliche Übung zur Herbeiführung des Weihnachtsgeldes entstandene vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers unangetastet, weil seit der Schuldrechtsreform auch im Arbeitsrecht für vorformulierte Arbeitsbedingungen das Verbot fingierter Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB) gilt.
Auswirkungen und Empfehlungen:
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die Entscheidung zum Weihnachtsgeld zu begrüßen. Der Arbeitnehmer wird daher nicht gezwungen, einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu widersprechen. Hierdurch würde das Arbeitsverhältnis sicher auch nicht unerheblich belastet. Insofern sich der Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitgeber auf eine schriftliche Abänderung zur Zahlung von Weihnachtsgeld einlässt oder der Arbeitgeber eine auf Beseitigung der Zahlungsverpflichtung des Weihnachtsgeldes gerichtete wirksame Änderungskündigung ausspricht, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld auch weiterhin.
Für den Arbeitgeber bringt die Rechtsprechung weitreichendere Konsequenzen mit sich. Die Beseitigung des Anspruchs ist ihm deutlich erschwert. Allenfalls ist dies möglich mit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung oder einer hierauf bezogenen Änderungskündigung. Die bloße Erklärung des dreimaligen Freiwilligkeitsvorbehalts über wenigstens drei Jahre hinweg eröffnet künftig jedenfalls nicht mehr die Möglichkeit, ab dem vierten Jahr die Weihnachtsgeldzahlung einstellen zu können.
Eingestellt am 30.07.2009 von Dr. Thomas Langner
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