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Erben Kinder eine elterliche Immobilie, ist dieser Zufluss von der Erbschaftsteuer nur befreit, wenn der Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken innerhalb von 6 Monaten erfolgt (BFH, Urteil vom 28.05.2019, Az. II R 37/16).
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, bis zu welchem Zeitraum eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Kinder gilt, die die ererbte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im konkreten Fall hatte der betroffene Sohn des Erblassers vor seinem Einzug noch umfangreiche Umbau- und Renovierungsmaßnahmen verrichten lassen und zog erst knapp ein Jahr später ein.
Der BFH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 28.05.2019, Az. II R 37/16) deutlich gemacht, dass die Befreiung von der Erbschaftsteuer zwar für aus der Erbmasse stammende Wohnungen gelte. Gleichwohl müsse der Erbe eine Wohnung dann auch unverzüglich selbst nutzen. Ob und inwieweit er das tun möchte, hierfür sei ihm eine gewisse angemessene Bedenkzeit zwar einzuräumen. Dafür sei aber ein Zeitraum von 6 Monaten nach Eintritt des Erbfalls in der Regel ausreichend. Verstreicht diese Frist, ohne dass hierfür billigenswerte Gründe durch den Erben vorgebracht werden können, entfällt die Möglichkeit der Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Eingestellt am 02.09.2019 von Dr. Thomas Langner
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