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Unterhalt für ein Studium kann auch nach erfolgreicher Ausbildung noch zu entrichten sein, wenn zwischen beiden ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16).
Die Unterhaltsberechtigte absolvierte im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Nach erfolgreichem Abschluss entschied diese sich sodann ab April 2012 für die Aufnahme eines Studiums der Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt katholische Theologie, um später als Berufsschullehrerin arbeiten zu können. Für das Studium begehrte sie weiterhin Unterhalt. Der unterhaltsverpflichtete Vater hatte seinerseits weitere Unterhaltszahlungen unter dem Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich einerseits um eine Zweitausbildung handeln würde und zum anderen auch kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der abgeschlossenen Banklehre und der Studienrichtung bestehen würde (Sachverhalt nach: BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16) zunächst fest, dass jedem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen sei. Dies resultiere daraus, dass aufgrund des geänderten Ausbildungsverhaltens zunehmend der Weg „Abitur-Lehre-Studium“ beschritten werde. Für eine fortlaufende Unterhaltsberechtigung müsse jedoch neben einem engen zeitlichen Zusammenhang auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium bestehen. Das sei dann der Fall, wenn das Studium als eine sinnvolle Ergänzung der Ausbildung angesehen werden könne, also wenn Ausbildung und Studium wechselseitig als fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung zu betrachten seien oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle. Im vorliegenden Fall hat der BGH herausgearbeitet, dass eine derartige sinnvolle Verknüpfung nicht grundlegend auszuschließen sei. Da das zuvor mit der Sache befasste Oberlandesgericht hierzu nicht ausreichend Tatsachenermittlung betrieben hat, war der Rechtsstreit dorthin zurück zu verweisen.

Das Urteil lässt erahnen, dass Streitfragen über weitere Unterhaltsleistungen bei bereits absolvierter Ausbildung enorm einzelfallabhängig sind. Als Gradmesser sollten dabei die vom BGH herausgearbeiteten Kriterien zu Grunde gelegt werden.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf achten, dass zwischen der absolvierten Ausbildung und dem gewünschten Studium ein erkennbarer enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und die Ausbildung sowie das Studium insgesamt zielstrebig betrieben werden.
Unterhaltsverpflichtete hingegen sollten aufmerksam prüfen, ob diese benannten Kriterien erfüllt werden. Ist auch nur eines nicht gegeben, kann das zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen.
Schließlich dürfte ein Unterhaltsanspruch in der Regel schon dann entfallen, wenn die oben benannten Kriterien zwar erfüllt sind, aber bereits wegen unzureichenden Potentials des Unterhaltsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass dieser ein Studium auch erfolgreich abschließen wird.
Eingestellt am 21.06.2017 von Dr. Thomas Langner
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