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Eine Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist unwirksam, sieht sie in jedem Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein volles Bruttomonatsentgelt vor (BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Die Arbeitnehmerin hat ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit außerordentlich fristlos gekündigt, ohne die Kündigungsfrist von 14 Tagen während der Probezeit einzuhalten. Die Arbeitgeberin verlangt deshalb von der Arbeitnehmerin ein volles Bruttomonatsentgelt Vertragsstrafe. Insoweit verweist die Arbeitgeberin auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Vertragsstrafe ein volles Bruttomonatsentgelt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gelöst wird. Im Übrigen würde aber eine Vertragsstrafe jedenfalls in Höhe eines für jeden Fehltag zu zahlenden Bruttotagesentgelts anfallen, weil die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch beinhaltet, dass bei vorübergehender Arbeitsverweigerung pro Tag jeweils ein Bruttotagesentgelt als Vertragsstrafe anfällt. Die Arbeitnehmerin hält die Klausel zur Regelung der Vertragsstrafe für unangemessen benachteiligend. (BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 17.03.2016,
8 AZR 656/14) die Klausel zur Regelung der Vertragsstrafe für unwirksam, was zum Fortfall der Klausel und dazu führt, dass die Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe nicht zu zahlen hat. Anerkennenswerte Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe könne zwar der Geldwert der Arbeitsleistung für den Zeitraum der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Im Fall einer nicht eingehaltenen Probezeitkündigungsfrist jedoch ein volles Bruttomonatsentgelt als Vertragsstrafe zu vereinbaren, stelle aber eine Übersicherung der Arbeitgeberin dar, weswegen die Klausel der in Höhe eines vollen Bruttomonatsentgelt zu zahlenden Vertragsstrafe als unwirksam qualifiziert wurde. Daran ändere auch der Hinweis der Arbeitgeberin darauf nichts, dass das Fehlen der Arbeitnehmerin dann jedenfalls als Arbeitsverweigerung anzusehen wäre und ersatzweise die Vertragsstrafe von einem Bruttotagesentgelt pro fehlenden Arbeitstag ausgelöst habe, weil der Begriff der Arbeitsverweigerung zwangsläufig allein solche Fälle erfasse, bei denen nach der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit mit der künftiger Fortsetzung der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei. Vorliegend sei aber zweifelsfrei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen. (BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Für Arbeitgeber bedeutet die Rechtsprechung, dass Klauseln zur Vertragsstrafe wegen verfrühter Kündigung zwar vereinbart werden können. Die Höhe solcher Vertragsstrafen muss aber mit dem potenziellen finanziellen Gegenwert der Arbeitsleistung einhergehen. Denkbar sind beispielsweise an der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers orientierte abgestufte Klauseln zur Vertragsstrafe. Ist auch nur ein Fall denkbar, in dem die konkret vereinbarte Klausel zur Vertragsstrafe den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, ist die Klausel in der Regel unwirksam. Das gilt nur für solche seltenen Fälle nicht, in denen der Arbeitgeber besondere Umstände vorträgt, die es im Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass auch über den Ablauf einer maßgeblichen Kündigungsfrist hinaus geschuldetes Arbeitsentgelt die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass Klauseln über Vertragsstrafen bei verfrühter Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr wohl ernst genommen werden müssen. Sind diese inhaltlich wirksam, fällt die Vertragsstrafe an. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, lassen sie solcherlei Klauseln prüfen, bevor Sie sich - ggf. dann ganz bewusst - vertragswidrig verhalten.
(BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Eingestellt am 22.08.2016 von Dr. Thomas Langner
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