<< Kein Betreuungsbonus beim... (OLG Düsseldorf, Az II 8 WF 73/09) | Abänderung (Herabsetzung) des... 18.11.2009, Az.: XII ZR 65/09) >> |
Erbrechtsreform bringt neue Regeln für Erblasser und Erben im Erbrecht ab dem 01.01.2010
Gründe zur Pflichtteilsentziehung modernisiert
Nach dem seit 100 Jahren geltenden Erbrecht war eine Pflichtteilsentziehung nur dann möglich, wenn sich der künftige Erbe eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser, dessen Ehepartner oder dessen Abkömmlingen schuldig gemacht hat. Lebenspartner blieben bislang unberücksichtigt, ebenso Stief- und Pflegekinder. Aufgrund der insoweit geänderten gesellschaftlichen Vorstellungen wird künftig auch dieser Personenkreis mit einbezogen. So kann nun z.B. auch wirksam enterbt werden, wer der Lebensgefährtin des Erblassers oder deren Kind nach dem Leben trachtet.
Gleitende Anrechnung früherer Schenkungen
Hat der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung getätigt, so war der Wert der Schenkung in der Regel in voller Höhe rechnerisch dem hinterlassenen Vermögen zuzurechnen. Aufgrund dessen konnte sich ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben oder den Beschenkten ergeben. Mit der Erbrechtsreform bleibt zwar die 10-Jahres-Frist. Es wird nun aber eine Quotelung vorgenommen. Pro verstrichenem Jahr seit Schenkung wird 1/10 weniger in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingestellt.
Stundungsgründe werden erweitert
Sieht sich der gesetzliche Erbe Pflichtteilsansprüchen Dritter ausgesetzt, so konnte bislang nur eine Stundung des Auszahlungsanspruchs aus der Erbmasse dann erreicht werden, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt war. Mit der Erbrechtsreform ist eine Stundung grundsätzlich für jeden Erben durchsetzbar. Auf diese Weise wird vermieden, dass ein Erbe, das z.B. aus einer einheitlichen Vermögensmasse besteht (Hausgrundstück, Firma, … ) nicht einen Verkauf herbeiführen muss, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.
Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Das bisherige Erbrecht sieht vor, dass ein erbrechtlicher Ausgleichsanspruch des den Erblasser pflegenden Abkömmlings nur dann besteht, wenn dieser auf ein konkret nachzuweisendes berufliches Einkommen für die Zeit der Pflege verzichtet hat. Künftig wird dies anders geregelt sein. Dann wird die erbrachte Pflegeleistung in einen Geldwert umgerechnet. Die pflegende Person kann deshalb vor Bildung der Erbquote einen Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen aus der Erbmasse verlangen.
Damit sind die wichtigsten - aber bei weitem nicht sämtliche – Punkte der Erbrechtsreform benannt. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass auch die Verjährungsfristen von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen mit der Reform an die Schuldrechtsmodernisierung vom Jahr 2001 angepasst wurden. Zu Fragen der Umsetzung der Reform in der Praxis dürfte es ratsam sein, sich anwaltlichen Rats zu bedienen.
Eingestellt am 26.11.2009 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.