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Ein Umgangsrecht der Großeltern ist zu verweigern, wenn zwischen ihnen und den Kindeseltern ein das Kind in Loyalitätskonflikte bringender Streit besteht (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16)
Die Großeltern begehren ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Die Eltern verweigern den Umgang unter Hinweis darauf, dass es die Großeltern waren, die in der Vergangenheit die Erziehungskompetenz der Eltern gegenüber dem Jugendamt dadurch in Frage gestellt hatten, dass sie die seelische Misshandlung der Kinder behaupteten. Dieser Umstand führte zu fortwährenden Streitigkeiten zwischen den Eltern und den Großeltern. Deshalb begehren die Eltern, den Großeltern den Umgang zu verweigern. Die Großeltern ihrerseits weisen darauf hin, dass die Enkel eine gute Beziehung zu ihnen hätten und daher auch Umgang gewährt werden müsse (Sachverhalt nach: BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16) zunächst klargestellt, dass ein Umgangsrecht von Großeltern im Gesetzt nicht fixiert ist und deshalb nur dann zuzusprechen sie, wenn der Umgang mit den Großeltern aus Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt sei. Da es vorliegend zu massiven Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern gekommen war und prognostisch auch in Zukunft kommen wird, würde hierdurch das Kind in einen unvermeidbaren Loyalitätskonflikt geraten. Das müsse aber aus Kindeswohlgesichtspunkten vermieden werden. Da vorliegend die Großeltern nicht willens seien, den Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren und sich dementsprechend zu verhalten, könne den Großeltern ein Umgangsrecht nicht zugesprochen werden. Das Gericht hat daher ein Umgangsrecht der Großeltern im vorliegenden Fall abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).
Um festzustellen, ob der Umgang der Großeltern dem Kindeswohl dient oder nicht, muss immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend ist dabei, ob dem Kind ein unbelasteter Umgangskontakt möglich sein wird oder ein solches nicht zu erwarten ist.
Eingestellt am 30.01.2018 von Dr. Thomas Langner
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