Kostendeckung über Beratungshilfe
Beratungshilfe wird dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen finanziellen Mittel, gemessen an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, selbst nicht aufbringen kann und eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit ausscheidet, etwa durch die mögliche Deckung einer Rechtsschutzversicherung.
Abzulehnen ist Beratungshilfe dann, wenn der Rechtsuchende zumutbare andere Möglichkeiten besitzt, seine Rechtsfrage klären zu lassen. Abzustellen ist insoweit darauf, ob ein Selbstzahler in der gleichen Situation vernünftigerweise ebenso einen Rechtsanwalt aufsuchen würde oder nicht.
Abzulehnen ist die Beratungshilfe im Übrigen dann, wenn die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsuchenden mutwillig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Rechtsverfolgung als aussichtslos darstellt.
Beratungshilfe-Antrag.pdf (225,32 kb)