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Allein im Interesse des Arbeitgebers zu erbringende Umwegezeiten sind als Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu entlohnen (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 148/20)
Der als Wachschutz beschäftigte Arbeitnehmer begehrt vom Arbeitgeber Lohn für seine Umwegezeiten. Er sieht diese als Arbeitszeit an. Dabei weist er darauf hin, dass die von ihm für die Tätigkeit benötigte Waffe nicht am von ihm zu überwachenden Objekt gelagert ist. Vielmehr muss er die Waffe aus dem Waffenschließfach des Arbeitgebers an einem anderen Ort erst holen und nach der Dienstzeit dorthin wieder zurückbringen. Bei jeweils direkter Fahrt zum Bewachungsobjekt hätte er eine deutlich kürzere Wegezeit. Die Umwegezeit müsse der Arbeitgeber daher als Arbeitszeit entlohnen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die zu entlohnende Arbeitszeit erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich voll ausgerüstet seinen Dienst am zu bewachenden Objekt antritt. Für bis dahin einzusetzenden Wegezeiten bestehe keine Lohnzahlungspflicht. (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 148/20)
Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 148/20) zunächst darauf hin, dass Wegezeiten zwischen der Wohnung und dem Einsatzort eines Arbeitnehmers grundsätzlich keine zu entlohnende Arbeitszeit darstelle. Müsse der Arbeitnehmer jedoch im Interesse des Arbeitgebers einen Umweg in Kauf nehmen, sei der zusätzliche Zeitaufwand für den Umweg als Arbeitszeit zu betrachten. Hierfür entstehe ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Zu vergüten aber nur die Zeit, die die ohnehin von ihm einzusetzende Wegezeit vom Wohnort zum Bewachungsobjekt übersteigt. (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 148/20)
Eingestellt am 03.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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