Ein Arbeitnehmer erhält keinen Annahmeverzugslohn, lehnt er eine ihm angebotene vergleichbare Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin begehrt vom Arbeitgeber vordergründig Vergütung für die Zeit von August 2019 bis Januar 2020. Zuvor war der Geschäftsbereich des Arbeitgebers an einen Investor veräußert worden. Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin beim alten Arbeitgeber war daher weggefallen. Dem Betriebsteilübergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Investor widersprach die Arbeitnehmerin jedoch. Für einen solchen Fall war mit dem Investor vereinbart, dass widersprechende Arbeitnehmer für 12 Monate im Rahmen einer befristeten Arbeitnehmerüberlassung zu ansonsten unveränderten Bedingungen als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden sollten. Auch dieses Angebot lehnte die Arbeitnehmerin ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und zahlte keinen Lohn mehr. Die Arbeitnehmerin besteht auf die weitere Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber lehnt das ab. Er sei nicht in Annahmeverzug gewesen, weil die Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin für den Investor hätte arbeiten und dort den gleichen Lohn erhalten können (BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Annahmeverzugslohn
Die Entscheidung:

Das BAG gibt in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20) dem Arbeitgeber Recht. Dieser müsse bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn an die Arbeitnehmerin zahlen. Vielmehr müsse sich die Arbeitnehmerin das anrechnen lassen, was sie böswillig unterlassen hat zu verdienen. Da angebotene Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen stattgefunden hätte, war ihr die Aufnahme dieser Arbeit auch zumutbar. Insbesondere hätte sich nichts an der Tätigkeit, dem Arbeitsort und der Vergütung geändert. Da die Arbeitnehmerin es gleichwohl unterlassen hat, diese Tätigkeit aufzunehmen, um so ihre bisherige Entlohnung weiterhin zu sichern, müsse der Arbeitgeber keinen Annahmeverzugslohn zahlen.












Eingestellt am 22.11.2021 von Dr. Thomas Langner
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