<< Ausgleichsanspruch unter Ehegatten bei... 6.08.2021 – 9 UF 5/21) | Keine Erstattung des getrennt lebenden... .2021 – XII ZB 123/21) >> |
Zustimmungspflicht beider Ehegatten zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - 13 UF 2/21)
Die Ehegatten waren gemeinsame Mieter einer Wohnung. Im Rahmen ihrer Trennung zog der Ehemann aus der Wohnung aus. Die Ehefrau verblieb in der Wohnung, häufte jedoch Mietschulden an. Diese Mietschulden beglich der Ehemann. Da der Vermieter ihn nicht aus dem Mietvertrag entlassen wollte, verlangte er von der Ehefrau, dass diese der gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Die Ehefrau verweigert die Zustimmung. Sie ist der Auffassung, dass sie eine Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages nicht vor Rechtskraft der Scheidung abgeben müsse. Der Ehemann seinerseits verweist darauf, dass er im Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter weiterhin mitverpflichtet sei und dieser Zustand nur durch Kündigung beendet werden könne. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - 13 UF 2/21)
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021-13 UF 2/21) dem Ehemann recht gegeben. Nach Ablauf des Trennungsjahrs sei davon auszugehen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Ab diesem Zeitpunkt überwiege das Interesse des Ehemanns, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Andernfalls würde er auch künftig weiterhin für etwaige Mietschulden mithaften. Dem könne nur dadurch entgangen werden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen würde. Hierzu bedarf es einer gemeinsamen Erklärung der noch verheirateten Eheleute als gemeinsame Mieter. Mangels freiwilliger Mitwirkung müsse die Ehefrau daher der gemeinsamen Kündigung zustimmen. Schließlich hätte die Ehefrau auch genügend Zeit gehabt, sich während des Trennungsjahres um adäquaten anderen preisgünstigeren Mietraum zu bemühen.
Eingestellt am 28.02.2022 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.