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Versicherungen bei Trennung und Scheidung



Im Rahmen von Trennung und Scheidung sind zwar in der Regel Themenkreise wie Hausratsverteilung, Kindesunterhaltsansprüche, Sorgerecht, Umgangsrecht, Trennungsunterhaltsansprüche, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleichsansprüche oft von vordergründigem Interesse. Daneben sollten aber auch vermeintliche „Nebenkriegsschauplätze “ eine ihnen angemessene Berücksichtigung finden. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche aus abgeschlossenen Versicherungen. Dabei dürften noch folgende Aspekte besonders beachtenswert sein:

1. Krankenversicherung

Sind Ehepartner Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung jeder für sich selbst versichert, ist kein besonderes Tätigwerden veranlasst. Dabei bleibt es auch nach Trennung und Scheidung. Die Kinder sind weiterhin über den Elternteil versichert, bei dem sie auch bislang versichert waren.

Insofern einer der Ehepartner aber lediglich über die Familienversicherung mitversichert ist, muss man wissen, dass dessen Mitversicherung mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Steuert er nicht gegen, wird er freiwillig versichertes Mitglied und muss eigene Beiträge zahlen. Die Kinder bleiben weiterhin bei dem Elternteil versichert, über den auch bislang deren Familienmitversicherung bestanden hat.

Dieses Problem stellt sich bei privaten Krankenversicherungen nicht. Dort entrichtet jedoch ohnehin seine eigenen Beiträge. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankensicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Insofern eine Beihilfeberechtigung als Ehegatte eines Beamten bestand, entfällt diese mit Rechtskraft der Scheidung. Dann ist ein rechtzeitiges Bemühen um eine ausreichende Aufstockung nötig.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Kosten für eine Krankenversicherung im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden können.


2. Rentenversicherung

Hinsichtlich bestehender Rentenversicherungsverträge bedarf es keiner Erörterung. Die dort erworbenen Anwartschaften werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt, insofern sie nicht Bagatellgrenzen unterfallen.

Insofern über Riesterverträge Kinder einbezogen sind, sollte hier über die vorgenommene Aufteilung für die Zukunft nachgedacht werden.


3. Lebensversicherung

Bei Lebensversicherungen muss beachtet werden, dass diese stets ein Bezugsrecht für den Todesfall enthalten. Ist hier der Ehegatte eingetragen, so dürfte dies nicht mehr den eigentlichen Wünschen entsprechen. Hier sollte eine Änderung erfolgen. Das ist bei widerruflichem Bezugsrecht durch Erklärung gegenüber der Versicherung möglich. Sollte hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestehen, muss die bislang begünstigte Person ihre Zustimmung erklären.


Dr. Langner - Versicherungen bei Trennung uns Scheidung

4. Hausratsversicherung

Zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat nur noch der im Versicherungsvertrag eingetragene Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. Für den anderen Ehegatten endet der Versicherungsschutz 3 Monate nach Fälligkeit der nächsten vereinbarten Prämienzahlung. Ist der Hausrat geteilt, dürfte zudem der Wert gesunken sein, weswegen eine Anpassung des Vertrags geprüft werden sollte.


5. Private Haftpflichtversicherung

Eine Mitversicherung besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Dennoch sollte derjenige, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, rasch eine eigene private Haftpflichtversicherung abschließen. Der Versicherungsschutz kann nämlich ungewollt und unbemerkt dann enden, sobald der als Versicherungsnehmer eingetragene Ehepartner seine neue Lebensgefährtin/ihren neuen Lebensgefährten in den Vertrag aufnehmen lässt.


6. Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz ist hier unabhängig von einer Trennung. Zur sich eventuell nötig machen Übertragung von Schadensfreiheitsklassen bedarf es jedoch der Zustimmung des Vertragsinhabers.


7. Wohngebäudeversicherung

Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und Miteigentümer, ändert sich nichts. Eine Änderung tritt nur ein, wenn im Grundbuch die Eigentümerstellung verändert wird. Insofern die Vereinbarung getroffen wurde, dass einer der Ehepartner die Versicherungsprämien allein zahlt, sollte sich hiervon überzeugt werden, dass das auch geschieht. Schlimmstenfalls kann die Versicherung begehrte Leistungen wegen entstandener Beitragsrückstände ablehnen.


8. Rechtsschutzversicherung

Mit Ehescheidung endet die Mitversicherung. Hinsichtlich familienrechtlicher Fragen - aber auch dort nur im Rahmen einer Erstberatung und nicht darüber hinausgehend - ist einzig der Versicherungsnehmer versichert, nicht der nur mit eingetragene Ehegatte.


(Stand: 04/2022)