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Elternunterhalt wirklich erst ab 100.000,00 € Einkommen?


Wer die in vielen Medien so verkürzt dargestellte Nachricht für bare Münze nimmt, wiegt sich in falscher Sicherheit. Warum?

Sozialrechtliche Betrachtungsweise

Ab dem 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Dort heißt es, dass ein Sozialleistungsträger dann wegen der für Eltern erbrachte Sozialleistungen keinen Rückgriff mehr auf Kinder nehmen kann, wenn die Kinder keine 100.000,00 € Brutto im Jahr verdienen (hier zählen alle Einkommensformen; nicht einbezogen wird Vermögen). Soweit richtig, aber eben nur eine Seite der Medaille.

Dabei wird nämlich gern übersehen, dass es sich bei der Einkommensgrenze von 100.000,00 € Brutto im Jahr um eine sozialrechtliche Regelung handelt, die einzig für den möglichen Rückgriff des Sozialleistungsträgers gilt. Die auf diesen Aspekt verkürzte Information stellt deshalb für betroffene Kinder nur eine Halbwahrheit dar.


Unterhaltsrechtliche Betrachtungsweise

Elternunterhalt ist grundsätzlich nicht von Einkommensgrenzen abhängig. Der Elternteil selbst kann gleichwohl immer dann Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn er nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten bedürftig ist und das Kind im Rahmen geltender Selbstbehaltsbeträge entsprechend leistungsfähig ist. Dabei gilt aber gerade keine feste Einkommensgrenze, bis zu der kein Elternunterhalt geschuldet wäre.


Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema  Elternunterhalt

Fazit

Macht ein Elternteil Elternunterhalt gegen ein Kind geltend (was wegen der Erhaltung des Familienfriedens relativ selten geschieht), dann ist eine ganz normale übliche Unterhaltsberechnung auf Basis der bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils und des Kindes vorzunehmen.

Macht hingegen der Elternteil selbst keinen Unterhalt geltend, bezieht er aber Sozialleistungen, dann kann der Sozialleistungsträger nur dann Rückgriff auf das Kind nehmen, wenn das Kind wenigstens 100.000,00 € Brutto im Jahr verdient.

(Stand 04/2020)