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Eine Lebensversicherungssumme gehört nicht zur Erbmasse, hat die bezugsberechtigte Person das Angebot der Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung des Geldes bereits angenommen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 64/21)
Die Parteien streiten darum, wem eine Lebensversicherungssumme des Erblassers zusteht. Einerseits handelt es sich hier um den Sohn des Erblassers, der alleiniger Erbe geworden ist. Andererseits handelt es sich um die hinterbliebene Ehefrau des Erblassers. Bereits zu Lebzeiten hatte der Erblasser eine Lebensversicherung auf seinen Tod abgeschlossen. Als bezugsberechtigte Person war dort seine Mutter benannt. Nach seinem Tod hat die Mutter Kontakt zur Versicherungsgesellschaft aufgenommen und um Auszahlung des Betrags der Lebensversicherung an sich gebeten. Hieraufhin hat ein Mitarbeiter der Versicherung die Mutter rückgerufen. In diesem Telefonat ist man darüber übereingekommen, welche Unterlagen die Versicherungsgesellschaft noch benötigt, um die Auszahlung vornehmen zu können. Zeitlich nach diesem Telefonat hat der Sohn des Erblassers bei der Versicherungsgesellschaft die vom Erblasser eingesetzte Bezugsberechtigung widerrufen. Er ist nun der Auffassung, dass aufgrund des Widerrufs der Bezugsberechtigung die Lebensversicherungssumme an ihn als Erben ausgezahlt werden müsse. Die Mutter des Erblassers ist hingegen der Auffassung, dass die Bezugsberechtigung durch den Sohn des Erblassers zu einem Zeitpunkt widerrufen wurde, zu welchem ihre Bezugsberechtigung auf die Lebensversicherungssumme bereits unumstößlich geworden war. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 64/21)
Das Gericht hat zugunsten der Mutter des Erblassers geurteilt. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse hin. Zwar könne ein Erbe die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Bezugsberechtigung gegenüber einer Versicherungsgesellschaft widerrufen. Das sei aber nur möglich, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bereits das durch den Erblasser gemachte Schenkungsangebot hinsichtlich der Lebensversicherungssumme durch die bezugsberechtigte Person angenommen worden ist. Vorliegend ist das Gericht davon ausgegangen, das im Rahmen des Telefonats zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Mutter des Erblassers eine solche Annahme zu sehen war. Damit galt die Schenkung an die Bezugsberechtigte als vollzogen. Folglich konnte der Sohn des Erblassers das Schenkungsangebot des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht mehr widerrufen. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 64/21)
Eingestellt am 19.06.2023 von Dr. Thomas Langner
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