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Unter mehreren Personen ist Erbe, wer den Hauptvermögensgegenstand erhält und die Beerdigung abwickeln soll (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 – 5 W 15/22)
Der Erblasser hatte in seinem Testament angeordnet, dass seine Schwester und deren Kinder jeweils kleinere Grundstücke bzw. Grundstücksanteile nach seinem Tod erhalten sollten. Außerdem benannte er seine Lebensgefährtin als „Erbin“ für sein Haus und sein sonstiges weiteres Vermögen. Zugleich sollte sich die Lebensgefährtin um die Beerdigung kümmern und die Kosten hierfür allein tragen. Auf Basis des Testaments beantragte die Lebensgefährtin einen Alleinerbschein. Hiergegen erhoben die anderen Verwandten Beschwerde. Sie waren der Auffassung, dass alle Beteiligten Miterben geworden seien. Deshalb sei der Erbschein abzuändern. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 – 5 W 15/22).

Das OLG hat zunächst darauf hingewiesen, dass ein Testament seinem Wortsinn nach auszulegen sei, um den eigentlichen Willen des Erblassers zu ergründen. In der Zuwendung nur einzelner Gegenstände sei in der Regel keine Erbeinsetzung, sondern eine Vermächtniseinsetzung zu sehen. Das im konkreten Fall umso mehr, als dass diese Gegenstände einen sehr deutlich geringeren Gesamtwert besessen hatten als die der Lebensgefährtin zugewendeten Vermögenswerte. Allein die Zuwendung des Hauses als Hauptnachlassgegenstand spreche für die alleinige Erbeinsetzung der Lebensgefährtin. Hinzu trete, dass auch der Erblasser selbst seine Lebensgefährtin ausdrücklich im Testament als „Erbin“ benannt habe. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Lebensgefährtin auch die Beerdigung regeln, die dortigen Kosten tragen und damit auch die Nachlassschulden tilgen sollte, sei im Wege einer Gesamtschau zum Auslegungsergebnis zu kommen, dass die Lebensgefährtin alleinige Erbin geworden sei. Dieser sei zu Recht der Alleinerbschein ausgestellt worden. Die Verwandten des Erblassers wurden nicht Erben. Damit wurde die Beschwerde der anderen Familienmitglieder auf Abänderung des Erbscheins abgewiesen. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 – 5 W 15/22)
Eingestellt am 12.09.2022 von Dr. Thomas Langner
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