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Bei langer Trennungszeit kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – 13 UF 25/21)
Die Eheleute hatten 1978 geheiratet. Im Jahr 2006 hatten sie nach ihrer Trennung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Darin wurde eine Vermögensaufteilung geregelt, Gütertrennung vereinbart, auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet und zu Gunsten des Ehemanns ein Ausgleichsbetrag für dessen bestehende Zugewinnausgleichsansprüche festgelegt. Regelungen zum Versorgungsausgleich waren nicht enthalten. Nach dem das Scheidungsverfahren 2019 rechtshängig wurde, war die Ehefrau der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der langen Trennungszeit unbillig sei. Der Ehemann war der Auffassung, der Versorgungsausgleich müsse unabhängig von der Länge der Trennungszeit durchgeführt werden. Nutznießer des Versorgungsausgleichs wäre der Ehemann gewesen. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – 13 UF 25/21)
Das Oberlandesgericht hat es als interessengerecht angesehen, den Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern wegen deren langer Trennungszeit zeitlich zu beschränken. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung hatten die Eheleute ihre wirtschaftlichen Verpflichtungen vollständig und abschließend geregelt. Nach Ablauf des Trennungsjahres hätte daher ohne weiteres im Jahre 2007 ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden können. Die nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung eingetretene sehr lange Trennungszeit von 13 Jahren ermögliche es ausnahmsweise, von der üblichen Durchführung des Versorgungsausgleichs für die gesamte Ehezeit abzuweichen. Das Gericht hat daher einen Versorgungsausgleich nur bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, indem der Scheidungsantrag bereits hätte eingereicht werden können, also bis zum Jahr 2007. Im Übrigen hat das Gericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der langen Trennungszeit als unbillig angesehen und abgelehnt. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – 13 UF 25/21)
Eingestellt am 29.08.2022 von Dr. Thomas Langner
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