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Während des Umgangs kann dem anderen Elternteil nur ausnahmsweise die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen des Kindes (hier: Sportwettkämpfe) untersagt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2021 – 2 UF 181/20)
Die getrennt lebenden Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Ihre gemeinsame Tochter hat ihren Lebensmittelpunkt beim Vater. Im Rahmen eines Gerichtserfahrens begehrt die Mutter konkrete Umgangsregelungen mit der gemeinsamen Tochter. Dabei will sie insbesondere geregelt wissen, dass die Anwesenheit des Vaters während ihrer Umgangszeit bei Basketballspielen der Tochter nur dann möglich ist, wenn sie – die Mutter – dem zustimmt. Der Vater argumentiert, dass die Basketballspiele der Tochter frei zugänglich sind und er deshalb auch während der Umgangszeit der Mutter zugegen sein dürfe. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2021 – 2 UF 181/20)
Das OLG Karlsruhe hat den Antrag der Mutter abgelehnt. Zwar habe der den Umgang wahrnehmende Elternteil das Recht, den Umgang mit dem Kind allein wahrzunehmen. Allerdings könne das nicht die Wahrnehmung öffentlicher Veranstaltungen betreffen. Hierzu seien auch Sportveranstaltungen des Kindes zu zählen, deren Besuch jedermann offensteht. An ein Teilnahmeverbot des anderen Elternteils könne allenfalls dann gedacht werden, wenn die sich darstellende Situation für das Kind in so hohem Maße belastend sei, dass hierdurch das Kindeswohl gefährdet wäre. Ein solches konnte das Gericht nach Anhörung des Kindes nicht feststellen. Die Anwesenheit des Vaters bei Basketballspielen der gemeinsamen Tochter während der Umgangszeit der Mutter hatte das Gericht daher nicht untersagt. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2021 – 2 UF 181/20)
Eingestellt am 19.09.2022 von Dr. Thomas Langner
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