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Ein Familiengericht kann die Gesundheitssorge als Teilgebiet des Sorgerechts nicht ohne eigene Risikoeinschätzung entziehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2023 – 4 UF 19/23)
Die das alleinige Sorgerecht innehabende Kindesmutter ist in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren beauflagt worden, übliche Vorsorgeuntersuchungen für ihre beiden Kinder vorzunehmen. Hieran hielt sich die Kindesmutter nicht. Daraufhin machte das Jugendamt Mitteilung an das Familiengericht, damit der Mutter das Recht zur Gesundheitssorge als Teil des Sorgerechts für ihre beiden Kinder entzogen werde. Das Gericht ist dem gefolgt und hat die Gesundheitssorge entzogen. Mit ihrer Beschwerde geht die Kindesmutter gegen die gerichtliche Entscheidung vor. Sie begehrt weiterhin die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre beiden Kinder. Allein die mangelnde Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen genüge nicht, um ihr die Gesundheitssorge zu entziehen. Das umso weniger, als dass der allgemeine Gesundheitszustand der Kinder normal und unauffällig sei. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2023 – 4 UF 19/23)
Das Oberlandesgericht hält in seiner Entscheidung das Vorgehen des Familiengerichts für unangemessen. Es beschließt, dass das Recht der Gesundheitssorge als Teilbereich des Sorgerechts weiterhin bei der Kindesmutter verbleibt. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass allein das Versäumen von Vorsorgeuntersuchungen nicht zugleich eine Gefährdung des Gesundheitszustands der Kinder mit sich bringen muss. Vielmehr hätte das Familiengericht in eigener Verantwortung überprüfen müssen, ob eine konkrete gesundheitliche Gefährdungslage für die Kinder vorliege. Das Familiengericht hätte sich nicht auf die bloße Behauptung des Jugendamts verlassen dürfen. Zudem war im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass im Fall der beiden betroffenen Kinder künftig keine weiteren Vorsorgeuntersuchungen mehr angestanden haben. Folglich hat das Gericht die Entscheidung zum Entzug der Gesundheitssorge als Teilbereich des Sorgerechts aufgehoben. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2023 – 4 UF 19/23)
Eingestellt am 29.01.2024 von Dr. Thomas Langner
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