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Keine Kindesunterhaltsverpflichtung bei deutlich höherem Einkommen des betreuenden Elternteils (OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.03.2021 – 9 UF 141/18)
Die Kindeseltern sind geschieden. Beide Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater lebt in einer neuen Beziehung. Hieraus sind zwei weitere Kinder hervorgegangen. Er besitzt ca. 2.200,00 € Nettoeinkommen. Aufgrund seines geringen Einkommens hatte die Kindesmutter den Mindestkindesunterhalt für die Kinder nicht vom Kindesvater gefordert, sondern stattdessen beim Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen beantragt. Das Jugendamt klagt nun gegen den Kindesvater auf Rückerstattung der Kindesunterhaltsleistungen. Der Kindesvater wendet ein, dass die Kindesmutter mit monatlich 10.000,00 € Einkommen sehr deutlich besser gestellt sei als er und er daher für Kindesunterhalt nicht mehr aufkommen müsse (OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 9 UF 141/18).
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 01.03.2021 – 9 UF 141/18) folgt in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Beim Kindesunterhalt sei eine Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gegeben. Deshalb müsse der die Betreuung der Kinder absichernde Elternteil in der Regel keinen Kindesunterhalt zusätzlich leisten. Allerdings dürfe es durch eine einsetzende Kindesunterhaltszahlung beim nicht betreuenden Elternteil auch nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen kommen. Das könne aber dann der Fall sein, wenn der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil durch die Kindesunterhaltszahlung in seiner eigenen angemessenen Lebensführung erheblich beeinträchtigt sei. Hiervon könne ab einem wenigstens 3-fach höheren Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils ausgegangen werden. In solchen Fällen könne die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfallen. Das zu Grunde gelegt, hatte das Gericht hier ein sehr deutliches Einkommensgefälle gesehen. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls wurde deshalb entschieden, dass der Kindesvater keinen Kindesunterhalt an das Jugendamt erstatten musste.
Eingestellt am 06.09.2021 von Dr. Thomas Langner
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