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Der Corona-Kinderbonus, kann vom Kindesunterhalt zur Hälfte abgezogen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 – 13 UF 375/20)
Die Kindeseltern sind geschieden. Das gemeinsame Kind wohnt im Haushalt der Mutter. Gegen den Vater werden Kindesunterhaltsansprüche geltend gemacht. Im Rahmen der Auseinandersetzung hatte das Gericht neben anderen Fragestellungen auch darüber zu entscheiden, wie mit dem Corona-Kinderbonus umzugehen ist. Wird der Corona-Kinderbonus bei der Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts unberücksichtigt gelassen oder hälftig abgezogen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 – 13 UF 375/20).
Ausgehend vom Sinn und Zweck des Corona-Kindergeldbonus hat sich das Gericht (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 – 13 UF 375/20) für die hälftige Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhalt ausgesprochen. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Corona-Kindergeldbonus gesetzestechnisch und steuerlich als Kindergeldzahlung einzuordnen ist. Daher gelte die im Unterhaltsrecht einschlägige Anrechnungsregelung. Folglich sei es gerechtfertigt, dass der Corona-Kinderbonus vom Kindesunterhalt zur Hälfte abgezogen wird.
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme entspricht diese Auffassung der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur. Eine abweichende Meinung vertritt interessanter Weise ein anderer Senat des OLG Koblenz (Beschluss vom 09.03.2021 – 7 UF 613/20). Dieser Senat will den Corona-Kinderbonus nicht zur Hälfte dem Kindesunterhalt gegenrechnen, sondern allein bei dem Elternteil belassen, der als betreuender Teil das Kindergeld erhält. Als Begründung wurde dort angegeben, dass der Corona-Kinderbonus die pandemiebedingten Mehrbelastungen bei der Betreuung der Kinder kompensieren sollte. Folglich dürfte dem nichtbetreuenden barunterhaltspflichtigen Elternteil der Bonus auch nicht hälftig gegengerechnet werden.
Eingestellt am 16.08.2021 von Dr. Thomas Langner
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