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Ein gemeinschaftliches Testament kann bei fehlender Wechselbezüglichkeit abgeändert werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 – 3 W 9/20)
Die kinderlosen Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament erstellt. Im gemeinschaftlichen Testament haben sie sich zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt. Nach Versterben des überlebenden Ehepartners sollten jeweils allein dessen Verwandte die Erbschaft antreten. Nachdem der Ehemann verstorben war, änderte die überlebende Ehefrau das gemeinschaftliche Testament, weil sich das persönliche Verhältnis zu ihren Verwandten verschlechtert hatte. Diese sollten deshalb nicht mehr bedacht werden. Nachdem auch die Ehefrau verstarb, klagten die nun nicht mehr bedachten Verwandten. Sie waren der Auffassung, dass die Ehefrau das gemeinschaftliche Testament der Eheleute nicht mehr hätte einseitig ändern können.
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 18.02.2020 – 3 W 9/20) hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau nach Versterben des Ehemanns das gemeinschaftliche Testament nochmals ändern konnte oder ob eine Änderung wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr möglich gewesen ist. Das Oberlandesgericht hatte dabei zu beurteilen, ob die Verfügung der Ehegatten, dass nach dem letztversterbenden Ehegatten allein dessen Verwandte erben sollen, eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments darstellt. Hätte eine wechselbezügliche Verfügung vorgelegen, so wäre eine Abänderung des Testaments durch die Ehefrau insoweit nach dem Tod des Ehemanns nicht mehr möglich gewesen. Die Ehefrau wäre vielmehr an die Regelung im gemeinschaftlichen Testament gebunden gewesen. Als wechselbezüglich sind dabei immer solche Verfügungen anzusehen, hinsichtlich derer davon ausgegangen werden kann, beiden Ehepartnern kommt es gerade darauf an, dass der andere in gleicher Weise gebunden ist. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht eine Wechselbezüglichkeit verneint. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auch der Ehemann zu den Verwandten der Ehefrau eine besondere persönliche und innere Verbindung gehabt hatte. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass es ihm nicht in besonderer Weise darauf ankam, die Verwandten der Ehefrau mit dem Erbe zu bedenken. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestünde kein Interesse daran, dass der gemeinsame Nachlass am Ende nur den Verwandten eines der Ehepartner zufließt. Folglich war die Ehefrau berechtigt das gemeinschaftliche Testament einseitig nochmals zu ändern.
Eingestellt am 04.12.2020 von Dr. Thomas Langner
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