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Ausgleichsansprüche für Pflegeleistungen können testamentarisch ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20)
Die Erblasserin setzte eines ihrer Kinder in ihrem Testament als Alleinerbe ein, dem anderen Kind verblieb deshalb der Pflichtteilsanspruch. Aus der testamentarischen Verfügung ergab sich zugleich, dass das zum Alleinerben eingesetzte Kind seit zehn Jahren für die Pflege und Betreuung der Erblasserin gesorgt habe, dass im Eigentum der Erblasserin stehende Mehrfamilienhaus verwaltet habe und sich auch sonst um alle Belange der Erblasserin gekümmert habe. Aus diesen Gründen sollte das andere Kind lediglich seinen Pflichtteil erhalten. Die Geschwister streiten sich nun um die Höhe des Pflichtteils. Das als Alleinerbe eingesetzte Kind ist der Auffassung, dass die erbrachten Pflegeleistungen vor Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zuvor aus der Erbmasse zu seinen Gunsten ausgeglichen werden müssten. Schließlich seien durch die selbst erbrachten Pflegeleistungen Kosten für Fremddienstleister gespart worden, die anderenfalls die Erbmasse abgeschmolzen hätten. Der Pflichtteil sei damit aus dem geminderten Betrag der Erbmasse zu berechnen. Das pflichtteilsberechtigte Kind verweist darauf, dass der Inhalt des Testaments ein solches gerade ausschließen würde. Der Pflichtteil müsse aus der gesamten vorhandenen Erbmasse und ohne Abzug fiktiver Pflegekosten berechnet werden. (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20)
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20) deutlich gemacht, dass es zu Gunsten des pflichtteilsberechtigten Kindes entscheiden werde. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für Pflegeleistungen nicht explizit formuliert sein müsse. Ein Ausschluss der Ausgleichsansprüche komme auch dann in Betracht, wenn der Inhalt des Testaments ein solches schlussfolgern lässt. Das sei hier der Fall gewesen. Mit der unterschiedlichen Verteilung der Erbmasse auf die Kinder sollte die besondere erbrachte Pflegeleistung des letztlich als Alleinerben eingesetzten Kindes abschließend kompensiert werden. Ein darüber hinaus gehender Ausgleichsanspruch sei daher ausgeschlossen. Folglich müsse der Pflichtteilsanspruch des pflichtteilsberechtigten Kindes vom gesamten Wert der Erbmasse berechnet werden und nicht nur aus einem Wert, der um Ausgleichsansprüche wegen erbrachter Pflegeleistungen minimiert wurde. (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20)
Eingestellt am 13.09.2021 von Dr. Thomas Langner
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