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Steuerberatungskosten und Räumungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten (BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19)
Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung einerseits Steuerberatungskosten in Höhe von knapp 10.000,00 € geltend. Die Kosten fielen für Nacherklärungen zur Einkommensteuer des verstorbenen Erblassers an. Andererseits hatte die Erbin Kosten in Höhe von ca. 2.700,00 € dafür geltend gemacht. Diese waren ihr entstanden, um für die Haushaltsauflösung der vom Erblasser benutzten Wohnung zu sorgen. Das Finanzamt hatte weder die Steuerberatungskosten, noch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die Klage der Erbin.
Das Finanzamt war der Auffassung, die Räumungskosten hätten ausschließlich der besseren Verwertbarkeit der Wohnung gedient. Hinsichtlich der Steuerberatungskosten wies das Finanzamt darauf hin, dass die Erbin nicht verpflichtet gewesen sei einen Steuerberater einzuschalten. Die Verpflichtung habe sich nur auf die Steuererklärung als solche bezogen. (BFH Urteil, vom 14.10.2020 – II R 30/19)

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung (BFH Urteil, vom 14.10.2020 – II R 30/19) der Erbin in vollem Umfang Recht gegeben. Es hat daraufhin gewiesen, dass die Steuerberatungskosten ebenso als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind wie die Räumungskosten. Hinsichtlich der Steuerberatungskosten hat das Gericht darauf verwiesen, dass diese Kosten nötig sind, um die als Nachlassverbindlichkeiten anzusehenden Steuerschulden der Höhe nach klären zu können. Auch die Räumungskosten seien abzugsfähig, weil zwangsläufig nur dann entschieden werden könne wie mit der Wohnung verfahren werde, wenn zuvor auch über die dort befindlichen Haushaltsgegenstände verfügt würde. (BFH Urteil, vom 14.10.2020 – II R 30/19)
Eingestellt am 11.07.2022 von Dr. Thomas Langner
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