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Fortwährend zu langsames Arbeiten des Arbeitnehmers rechtfertigt den Arbeitgeber zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung (LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022 - 4 Sa 548/21)
Der Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. Anfang 2018 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz ins Lager des Unternehmens versetzt. Für Lagerarbeiter bestand eine Betriebsvereinbarung. In der Betriebsvereinbarung war einerseits ein Grundlohn für eine zu erbringende Basisleistung festgelegt. Andererseits enthielt die Betriebsvereinbarung eine Prämienvergütung bei Überschreitung der Basisleistung. Seit seiner Versetzung hatte der Arbeitnehmer nur 72 % der Basisleistung in den Beschäftigungsmonaten erbracht, währenddessen andere Arbeitnehmer durchschnittlich bei 117 % der Basisleistung gelegen hatten. Diese quantitative Schlechtleistung nahm der Arbeitgeber zunächst zum Anlass, um mehrere Personalgespräche mit dem Arbeitnehmer zu führen. An der Arbeitsmoral des Arbeitnehmers änderte sich jedoch nichts. Er arbeitete weiterhin unterdurchschnittlich langsam. Hieraufhin hat der Arbeitgeber im Jahr 2020 zunächst eine erste Abmahnung ausgesprochen. Auch diese führte zu keiner Änderung der Arbeitsmoral. Er arbeitete weiterhin deutlich langsamer als alle anderen Arbeitnehmer. Als nach Ablauf von 2 Monaten der Arbeitgeber eine erneute Abmahnung aussprach, brachte auch diese kein Umdenken beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sprach schließlich nach Ablauf nochmals weiterer 2 Monate unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Im Kündigungsschreiben wurde die Kündigung wurde mit der dauernden quantitativen Schlechtleistung des Arbeitnehmers begründet. Gegen die ordentliche Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Im Arbeitsgerichtsverfahren berief sich der Arbeitnehmer darauf, dass eine quantitative Schlechtleistung nicht vorliegen würde. Er habe vielmehr stets schwierigere Aufträge als andere Arbeitnehmer erhalten. Im Übrigen sei er als älterer und besser bezahlter Mitarbeiter unliebsam geworden. Das sei der eigentliche Kündigungsgrund. Deshalb sei die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam. (LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022 – 4 Sa 548/21)
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Zwar müsse in einem Arbeitsverhältnis stets die subjektive Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Komme es aber langfristig zur Unterschreitung der von vergleichbaren Mitarbeitern erreichten Leistung, könne dieser Grundsatz nicht mehr gelten. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer ca. 1/3 unterhalb der Leistungen der anderen Arbeitnehmer gelegen. Das geschah zugleich über einen sehr langen Zeitraum hinweg. Ein solches müsse der Arbeitgeber nicht dulden. Er sei daher berechtigt, wegen quantitativer Schlechtleistung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Mit den Gegenargumenten des Arbeitnehmers hatte sich das Gericht im Wesentlichen nicht zu befassen, da diese als zu pauschal und nicht fundiert vorgebracht erachtet wurden. Gerade wegen des fortwährenden Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit sei auch in der Zukunft nicht mit einer Änderung zu rechnen. Insbesondere hätten die Personalgespräche und die Abmahnungen schon nicht hierzu beigetragen. (LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022 – 4 Sa 548/21)
Eingestellt am 25.03.2023 von Dr. Thomas Langner
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