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Entfallen die Voraussetzungen der Elternzeit, endet der Sonderkündigungsschutz sofort (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 - 12 Sa 23/21)
Die auch während der Elternzeit teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wendet sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Hintergrund der Kündigung waren gegen den Arbeitgeber gerichtete beleidigende und herabsetzende Eintragungen in sozialen Netzwerken. Die Arbeitnehmerin meint, dass die Kündigung wegen des Sonderkündigungsschutzes innerhalb der Elternzeit unwirksam sei. Der Arbeitgeber verweist darauf, dass die Arbeitnehmerin unmittelbar vor Zugang des Kündigungsschreibens aufgrund familiengerichtlicher Entscheidung die Kinder nicht mehr betreue. Vielmehr habe sie ihrem Mann und den gemeinsamen Zwillingen das gemeinsame Haus überlassen und ausziehen müssen. Mit dem so eingetretenen tatsächlichen Ende der Betreuungsmöglichkeit habe auch die Elternzeit und damit der Sonderkündigungsschutz geendet. Deshalb sei die Kündigung wirksam. Die Arbeitnehmerin wendet hiergegen ein, dass sie weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder mit dem Kindesvater habe und regelmäßig Kontakt zu den Kindern habe. Deshalb müsse der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit auch weiter gelten. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 - 12 Sa 23/21)
Das Gericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nachdem im geführten Arbeitsgerichtsverfahren zunächst das Verhalten der Arbeitnehmerin als wirksamer Kündigungsgrund angesehen wurde, war über die Anwendbarkeit des Sonderkündigungsschutzes während der Elternzeit zu entscheiden. Hier hat das Gericht dem Arbeitgeber recht gegeben. Sinn und Zweck der Elternzeit sei es, dass der betreffende Elternteil die Erziehung und Betreuung des Kindes wahrnehme. Das sei dann aber nicht mehr gegeben, wenn der betreffende Elternteil im Rahmen von Trennung und Scheidung ausziehe und die Kinder im Haushalt des anderen Elternteils leben. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs ende die Elternzeit, weswegen auch der Sonderkündigungsschutz entfalle. Hier war die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber bereits ausgezogen. Der Arbeitgeber unterlag daher nicht mehr dem Kündigungsverbot, das sich sonst wegen des einschlägigen Sonderkündigungsschutzes während der Elternzeit ergibt.
Eingestellt am 21.02.2022 von Dr. Thomas Langner
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