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Elternzeit – Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis


Während der Inanspruchnahme von Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Das bedeutet, dass einerseits die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht zu erbringen ist, andererseits aber auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt ruht. Vielmehr besteht für den Arbeitnehmer ein Elterngeldanspruch gegen den Staat. Die Elternzeit hat aber keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis als solches. Dieses besteht fort, weswegen nach Beendigung der Elternzeit die alten arbeitsvertraglichen gegenseitigen Hauptpflichten auch ohne besonderes Zutun wieder einsetzen.

Voraussetzungen der Elternzeit

Im Einzelnen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Danach können Eltern, aber auch Großeltern, Elternzeit beantragen, wenn das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt und sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann dabei auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Im Falle der Großeltern sind die Voraussetzungen jedoch nur gegeben, wenn zudem ein Elternteil des betreffenden Kindes minderjährig ist oder aber sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft dieses Elternteils voll in Anspruch nimmt und nicht einer der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Mutterschutzfristen werden hierauf angerechnet. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit zwischen dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.


Inanspruchnahme der Elternzeit

Wer Elternzeit beansprucht, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Elternzeit nicht rechtzeitig wirksam geltend gemacht worden. Da die 7-Wochen-Frist zur Planungssicherheit für den Arbeitgeber dient, riskiert ein Arbeitnehmer, der gegebenenfalls ohne Einhaltung der Frist der Arbeit fern bleibt, dass ihm gekündigt wird. Das Fernbleiben wäre dann ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit und würde bis zu dem Zeitpunkt, indem die Anzeige ordnungsgemäß nachgeholt wird, auch nicht den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen. Ausnahmsweise bei Vorliegen dringender Gründen ist eine angemessene kürzere Frist möglich.

Insofern der Arbeitgeber zustimmt, kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Ausnahmsweise kann eine Verlängerung der Elternzeit dann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann. Denkbar sind insoweit beispielsweise Fälle der Erkrankung des anderen Elternteils, die eine Betreuung des Kindes unmöglich macht.


Urlaub während der Elternzeit

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr nach dem Arbeitsvertrag zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit hingegen nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen während oder zum Abschluss der Elternzeit, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abgelten.


Kündigungsschutz bei Elternzeit im Arbeitsverhältnis

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer genießt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit formwirksam verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen ist trotz des Kündigungsschutzes dennoch eine Kündigung nach einer separat einzuholenden Zustimmungserklärung von der zuständigen Behörde möglich. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Betrieb des Arbeitsgebers stillgelegt wird und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsvertrages nicht möglich wäre.








Stand: 08/2016