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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung erhält ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung (Begriff früher: Lohnfortzahlung). Doch was geschieht, erkrankt er über diesen Zeitraum hinweg künftig erneut?

Grundfrage nach der Einheit des Verhinderungsfalls

Ob der Arbeitnehmer für weitere Erkrankungen auch weiterhin Entgeltfortzahlung erhält, wird danach entschieden, inwieweit hinsichtlich der Erkrankungen von einer sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls ausgegangen werden kann oder nicht. Liegt eine Einheitlichkeit vor, entfällt ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch. Sonst besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch erneut


Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Was sagt die Rechtsprechung?

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung verschiedene Fallvarianten herausgearbeitet:

  • ist für die neue Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit verantwortlich, besteht kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch
  • führen zwei Erkrankungen für sich gesehen jeweils zwar nicht zur Arbeitsunfähigkeit, tritt jedoch wegen ihres Zusammentreffens Arbeitsunfähigkeit ein und tritt eine der Erkrankungen später erneut auf und löst Arbeitsunfähigkeit aus, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr
  • tritt eine neue Erkrankung am letzten Tag der ersten Erkrankung auf, besteht kein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch, da die erste Arbeitsverhinderung im Zeitpunkt der Neuerkrankung noch nicht beendet war
  • tritt eine neue Erkrankung einen Tag nach Ende der ersten Erkrankung auf, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch, weil es sich um voneinander unabhängige Versicherungsfälle handelt

Wer muss was beweisen?

Beginn, Vorliegen und Ende der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Das wird in der Regel durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes erfolgen können.

Nach Ablauf von 6 Wochen Entgeltfortzahlung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen und unabhängig von der Ersterkrankung basierenden Krankheit beruht.

Ist umstritten, ob eine die Entgeltfortzahlung ausschließende Fortsetzungserkrankung vorliegt, muss der Arbeitnehmer dagegen sprechende Tatsachen vorbringen. Der Arbeitgeber trägt im Gegenzug die Beweislast dafür, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

Schließt sich an eine erste Erkrankung zeitlich sehr nah eine weitere Erkrankung an (etwa nur mit einem Tag zwischenzeitlicher Gesundung), muss der Arbeitnehmer in vollem Umfang Beweis für die Krankheitsursachen sowie das Ende der ersten und den Beginn der zweiten Krankheit erbringen. Er muss also Beweis dafür erbringen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Nur dann gibt es erneut Entgeltfortzahlung.