Abzüge bei Abfindung?


Oftmals ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich verbunden mit der Zahlung einer Abfindung. Da nur in seltenen Fällen ein Rechtsanspruch auf die Abfindung besteht, ist der Abfindungsbetrag in der Regel das Ergebnis vorangegangener Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Um abschätzen zu können, was der auszuhandelnde Abfindungsbetrag dann tatsächlich wert sein wird, ist es wichtig zu wissen, inwieweit auf Abfindungen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Zudem ist von Bedeutung, ob die Abfindung bei einem künftigen Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung findet.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes (Höhe und Bezugsdauer) bleibt eine Abfindung grundsätzlich unberücksichtigt, insoweit das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Endet das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt, kommt es zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Gesetzgeber grundlegend von der Annahme ausgeht, dass bei einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindungszahlung auch erspartes Arbeitsentgelt enthält.


Abfindung und Sozialversicherung

Da Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, also ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gerade nicht mehr besteht, stellen Abfindungen grundlegend kein beitragspflichtiges Entgelt dar. Auf Abfindungen sind daher in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Das wäre nur dann anders, würde im Abfindungsbetrag „verstecktes Arbeitsentgelt“ enthalten sein.


Abzüge bei Abfindung und Fünftelregelung bei Steuern - Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz

Abfindung und Steuern

Grundlegend unterliegen Abfindungen der Steuerpflicht. Dabei sind Abfindungen jedoch steuerlich privilegiert (vgl. § 34 I EStG). Es gilt die sog. Fünftelregelung.

Unter der Fünftelregelung ist nicht etwa zu verstehen, dass nur 1/5 der Abfindung zu versteuern wäre, dass genau 1/5 der Abfindung den Steuerbetrag ausmachen würde oder dass die Abfindung verteilt auf die nächsten 5 Kalenderjahre zu versteuern wäre. Vielmehr ist die Abfindung sehr wohl im Kalenderjahr ihres Zuflusses zu versteuern. Die Fünftelregelung dient aber der Progressionsabschwächung (Progression = steigender prozentualer Steuersatz bei steigendem Einkommen) und schlägt sich grob skizziert wie folgt nieder:

  • Schritt 1: Für das Jahreseinkommen ohne den Abfindungsbetrag wird der Steuerbetrag bestimmt.
  • Schritt 2: Für das Jahreseinkommen zuzüglich 1/5 der Abfindung wird der Steuerbetrag bestimmt. Daher stammt der Begriff Fünftelregelung.
  • Schritt 3: Der sich aus den Rechenschritten 1 und 2 ergebende Steuerdifferenzbetrag wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Damit wird die gesamte Abfindung versteuert.
  • Schritt 4: Die Steuerbeträge aus Rechenschritten 1 und 3 werden zusammengerechnet und machen den konkreten Steuerbetrag aus. Der sich so ergebende Steuerbetrag ist in der Regel wegen der Abschwächung der Steuerprogression günstiger, als wenn das volle Einkommen mit der vollen Abfindung zum insgesamt prozentual höheren Steuersatz versteuert worden wäre.
Bis Ende 2024 hat der Arbeitgeber im Rahmen der die Abfindung beinhaltenden Lohnabrechnung die steuerbegünstigende Regel umsetzen können. Ab 01.01.2025 sind Arbeitgeber hierzu nicht mehr berechtigt. Vielmehr übernehmen das nun direkt die Finanzämter im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung des Arbeitnehmers. Begründet wurde die Veränderung der Zuständigkeit damit, dass Arbeitgeber entlastet werden sollen. Tatsächlich dürfte aber wohl entscheidender sein, dass sich die Auszahlung der Steuerersparnis dadurch einerseits erheblich verzögert bzw. andererseits in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ihm das dann zu viel Aufwand ist oder diese ganz vergisst bzw. vom Effekt der Steuerersparnis gar keine Kenntnis hat, eine Rückerstattung ausbleibt.

Der Vollständigkeit halber muss zudem angefügt werden, dass grundlegend darauf geachtet werden muss, die Abfindung nicht in mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen, da sich dies steuerschädlich auswirken kann.








erstellt: 01/2025